Entstehung einer GbR

Innenverhältnis

Voraussetzung für die Entstehung einer GbR im Innenverhältnis ist die Einigung (s. Gesellschaftsvertrag) von mindestens zwei Gesellschaftern auf die Verfolgung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Geeignet Gesellschafter zu sein, sind alle natürlichen und juristischen Personen. Für die GbR reichen diese Voraussetzung für die Entstehung bereits aus. So sind auch an die Einigung keine besonderen Formerfordernisse geknüpft, ein konkludentes Verhalten reicht für die Einigung schon aus.

Außenverhältnis

Im Außenverhältnis entsteht die rechtsfähige GbR im Sinne des § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB durch die Teilnahme am Rechtsverkehr unter Zustimmung sämtlicher Gesellschafter oder durch Eintragung in das Gesellschaftsverhältnis, vgl. § 719 Abs. 1 BGB.

Abgrenzung der rechtsfähigen zur nicht rechtsfähigen GbR

Bislang war die Rechtsfähigkeit der GbR eine „Erfindung“ der Rechtsprechung. Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts wurde sie nunmehr gesetzlich kodifiziert und bildet den neuen Grundtypus der GbR. Nichtsdestotrotz gibt es – entsprechend der bislang geltenden gesetzlichen Konzeption – auch weiterhin nicht rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist dabei der Wille der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen oder lediglich das Innenverhältnisses der Gesellschafter untereinander ausgestalten zu wollen, § 705 Abs. 2 BGB. Von dieser Unterscheidung hängt ab, welche Vorschriften des GbR anwendbar sind: Die §§ 706 ff. BGB oder die §§ 740 ff. BGB.

Beachte: Im Zuge des Inkrafttretens des MoPeG am 1. Januar 2024 ergaben sich zahlreiche Neuerungen für die Entstehung einer GbR, auf die in dem verlinkten Beitrag vertieft eingegangen wird. An dieser Stelle sei zunächst auf die Möglichkeit des Statuswechsels gemäß § 707c BGB verwiesen.