Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (teilweise auch BGB-Gesellschaft genannt und in den §§ 705 ff. BGB geregelt) kommt häufig in Verbindung mit dem Betrieb von einem Kleingewerbe oder auch einer Sozietät von Freiberuflern vor. Einer ihrer Vorteile ist die umkomplizierte Gründung im Innverhältnis durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrags, § 705 Absatz 1 BGB.
Die Gesellschafter haben sich bei der Gründung der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag auch darüber zu einigen, ob
a) es sich um eine reine Innnengesellschaft handeln soll, die nicht rechtsfähig ist (§ 705 Absatz 2 Alt.1) [so beispielsweise insbesondere bei Gelegenheitsgellschaften, die nur für eine Aktion gegründet werden einer Fahrgemeinschaft u.ä.]
oder
b) sie eine rechtsfähige Gesellschaft gründen wollen, die nach außen auftritt / am Rechtsverkehr teilnimmt und auch eigene Vermögensrechte haben kann (§ 705 Absatz 2 Alt. 2) [sog. Außengesellschaft] und ob diese die rechtsfähige GbR
(1) in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll (oder)
(2) von einer Eintragung abgesehen wird.
Eine Pflicht zur Eintragung gibt es grds nicht, was der Wortlaut von § 707 BGB verrät („Die Gesellschafter können eintragen lassen“). Wenn die Gesellschaft allerdings ein Grundstück erwerben soll, muss sie sich zuvor in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 47 Absatz 2 Grundbuchordnung). Außerdem erhöht die Eintragung grds. die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und führt zu einer Parteifähigkeit im gerichtlichen Prozessen. Im zweiten Absatz dieser Vorschrift wird der vorgeschriebene Inhalt der Anmeldung zum Handelsregister aufgezählt. Neben dem Namen (die GbR ist demnach nicht verpflichtet, ihre Geschäfte unter einer Firma zu führen) ist beispielsweise der Sitz der Gesellschaft anzugeben. Insoweit ist zwischen dem Verwaltungssitz im Sinne von § 706 Absatz 1 Satz 1 und dem Vertragssitz nach § 706 Absatz 1 Satz 2 zu unterscheiden. Der Sitz ist entscheidend für den Erfüllungsort aus vertraglichen Verpflichtungen oder auch die örtliche Zuständigkeit von Gerichten.
Die weiteren Regelungen der §§ 707 bis 707d regeln die Registerpublizität des Gesellschaftsregister, dass sich grundsätzlich das seit langem etablierte Handelsregister zum Vorbild nimmt und eine ähnliche Art von öffentlichem Glauben bewirkt – in der Tragweite nicht ganz so weit wie das Handelsregister für die Kaufleute oder Kapitalgesellschaften. Jedoch können sich Dritte durch die Registerpublizität grds. auf den Registerinhalt berufen, § 707a BGB und § 707b BGB erklärt diverse Vorschriften des Handelsregisters auch für das Gesellschaftsregister für anwendbar. Das Handelsrecht ist jedoch nur limitiert auf die GbR anwendbar, da im GbR-Recht der Schutz der Gesellschafter vor persönlicher Haftung Vorrang vor dem im Handelsrecht priorisiertem Schutz Dritter und der Sicherheit des Rechtsverkehrs hat. Daher unterscheiden sich diese Regelungen schon von der Zielrichtung voneinander.
Um Doppelmeldungen in zwei Registern zu vermeiden, ordnet § 707c BGB an, dass die Anmeldung des Statuswechsels einer GbR in eine andere (rechts- und registerfähige) Personengesellschaft nur bei dem Gesellschaftsregister statthaft ist, bei dem die GbR eingetragen ist. Örtlich zuständig ist nach 707c Absatz 1 BGB das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Dort wird ein Statuswechsel eingetragen, der in Verbindung mit einem Vorläufigkeitsvermerk klarstellt, dass der Statuswechsel erst bei Eintragung in dem neuen Register wirksam ist. Diese formalen Regelungen sollen für Rechtssicherheit und Transparenz sorgen. Bei solchen Vorgängen besteht wenig Gestaltungsspielräumen in den Abläufen. Die unternehmerischen Freiheiten können durch die herrschende Vertragsfreiheit jedoch intern zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. in deren Verhältnis zur Gesellschaft ausgelebt werden.
Innenverhältnis
Mit dem Innenverhältnis beschäftigen sich die §§ 708 ff. BGB.
Voraussetzung für die Entstehung einer GbR im Innenverhältnis ist die Einigung von mindestens zwei Gesellschaftern auf die Verfolgung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks (s. Gesellschaftsvertrag). § 708 BGB stellt klar, dass hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags eine „Gestaltungsfreiheit“ besteht – sprich Vertragsfreiheit: die Gesellschafter können ihre internen Rechtsbeziehungen grds. frei gestalten wenn folgende Grenzen beachtet werden:
- numerus clausus der Gesellschaftsformen;
- Unmöglichkeit der Einpersonengesellschaft;
- Einschränkungen für die Abfindungszahlung bei Ausscheiden sind nur in bestimmten Grenzen erlaubt.
Der Zweck kann der GbR kann wirtschaftlich oder ideell sein – solange er nicht verboten oder sittenwidrig. Sollte der Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes bestehen, liegt statt der GbR eine OHG vor.
Gesellschafter können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigung (sprich Personengesellschaften). Für die GbR reichen diese Voraussetzung für die Entstehung bereits aus. An die Eingigung bzw. den Gesellschaftsvertrag sind keine besonderen Formerfordernisse geknüpft, sogar ein konkludentes Verhalten reicht für die Einigung aus. Dies gilt jedenfalls solange der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarungen beinhaltet, die ihrerseits einer Form bedürfen (wie z.B. die Einbringung eines Grundstücks o.ä.) Die Gesellschafter müssen jedoch klar signalisieren, dass sie zur Mitarbeit und zur Übernahme eines Haftungsrisikos bereit sind.
Die Gesellschafterstellung geht dann auch unmittelbar mit Pflichten einher, wie der nachfolgende § 709 BGB aufzeigt. Er regelt die Förderpflicht. Diese Regelung stellt klar, dass eine Förderung (oder ein Beitrag) neben einer Zahlung oder der Erbingung einer Sacheinlage auch in der Leistung von Diensten liegen kann (dies ist übrigens bei den Kapitalgesellschaften anders, denn bei diesen ist eine Kapitaleinlage notwendig). Im Übrigen sind sämtliche Pflichten der Gesellschafter einer GbR Ausdruck dieser Förderpflicht.
Die Rechte der Gesellschafter einer GbR sind insbesondere folgende:
- Recht auf Gewinnbeteiliung, § 709 Absatz 3 BGB (die im Gesellschaftsvertrag auch abänderbar, d.h. dispositiv ist und wodurch statt der Höhe der Beteiligung auch eine Aufteilung nach Köpfen vorgenommen werden kann);
- Recht auf Abfindung bei Ausscheiden, § 728 BGB;
- Kontrollrechte, § 717 BGB
Eine GbR kann übrigens auch nur dann vorliegen, wenn folgende Merkmale (sog. Negativmerkmale) NICHT gegeben sind:
- die Gesellschaft hat einer körperschaftliche Verfassung und ist gerade auf den Wechsel von Mitgliedern angelegt;
- die Gesellschaft betreibt ein Handelsgewerbe (dann OHG);
- die Gesellschaft ist mit einer anderen Rechtsform eingetragen.
In § 710 BGB ist das sog. Mehrbelastungsverbot geregelt. Hiernach besteht ein Schutz der Gesellschafter vor Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags nicht absehbar waren. So darf beispielsweise eine Nachschusspflicht nur dann bestehen, wenn sämtliche Gesellschafter dieser zugestimmt haben. Schon einzelne Erhöhungen der Beiträge an die Gesellschaft bedürfen der Zustimmung aller, da sie zu einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse im Innenverhältnis führen können.
Der höchstpersönliche (und [s.o.] nicht körperschaftliche) Charakter einer GbR kommt in der Regelung des § 711 BGB zum Ausdruck, wonach eine Anteilsübertragung von einem Gesellschafter auf eine andere Person nur vorgenommen werden kann, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Solange diese Zustimmung nicht vorliegt, ist eine Anteilsübertragung schwebend unwirksam. Vererbbar sind die Anteile, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, § 711 Absatz 2 BGB.
Die Mitgliedschaftsrechte eine GbR-Gesellschafters können grds. nicht einzeln, sondern nur mit der Mitgliedschaft als Ganzes übertragen werden (sog. Abspaltungsverbot). Wenn Juristen von grundsätzlichen Regeln sprechen, gibt es immer auch Ausnahmen, wie auch hier: die Gewinnanteile oder Abfindungsansprüche auf Zahlung von Geldbeträgen können auf eine andere Person (einen sog. Zessionar) übertragen werden (sog. Abtretung). Diese Ansprüche beinhalten dann stets gleichzeitig Auskunftsansprüche gegenüber der GbR, damit sich der neue Forderungsinhaber auch wirksam bei der GbR erkunden kann, wann und in welcher Höhe denn mit einer Auszahlung zu rechnen ist.
Das im Recht der BGB-Gesellschaft geltende Anwachsungsprinzip gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 712 BGB). Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, so regelt nunmehr § 712a BGB, dass das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzig verbleibenden Gesellschafter übergeht. Dieser führt dann die Gesellschaft als Einzelunternehmer weiter und hat die Gesellschaft im Falle ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister dort löschen zu lassen. Es ist also nicht (mehr) so, dass eine Gesellschaft von zwei Personen bei Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst wird – vielmehr geht die „Gesellschaft“ auf einen Gesellschafter über. Da es aber keine GbR mit nur einem Gesellschafter gibt, ist dieser zukünftig allein für das Schicksal der GbR verantwortlich – jedenfalls solange er sich nicht dem Ausscheidenswunsch des (ehemaligen) Mitgesellschafters anschließt und die Gesellschaft dann doch entsprechend dem Wunsch beider Gesellschafter aufgelöst wird.
Als Folge der Rechtsfähigkeit stellt § 713 BGB klar, dass die Gesellschaft Verbindlichkeiten und Vermögen haben kann.
Die Beschlussfassung der Gesellschafter, die auch Willensbildung genannt wird, ist in § 714 BGB geregelt. Die Beschlussfassung erfolgt dabei ohne Formvorschriften, was den administrativen Prozess erleichtert. Gleichzeitig besteht jedoch das Einstimmigkeitserfordernis, wenn nicht von diesem Prinzip im Gesellschaftsvertrag abgewichen wurde.
Abzugrenzen von der internen Entscheidungsfindung – oben auch Willensbildung genannt – ist die Willensausübung. Hierfür sind die Geschäftsführer zuständig, die die GbR nach außen vertreten.
Widmen wir uns also nun noch dem
Außenverhältnis
und beleuchten auch insoweit, wann den eine BGB-Gesellschaft nach außen entsteht. Das ist dann der Fall, wenn die die rechtsfähige GbR unter Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder sie sich in das Gesellschaftsregister eintragen lässt (§ 719 BGB). Die Geschäfsführungsbefugnis nach außen haben die Geschäftsführer.