Die Geschäftsführung ist von der Vertretung abzugrenzen. Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft das Innenverhältnis der GbR, sie regelt das rechtliche Dürfen des Gesellschafters, also inwieweit ein Gesellschafter gegenüber den anderen Gesellschaftern Maßnahmen ergreifen darf. Die Vertretungsbefugnis hingegen bestimmt das Außenverhältnis der Gesellschaft (siehe Vertretungsbefugnis). Sie legt das rechtliche Können des Gesellschafters fest und bestimmt somit inwieweit die Gesellschaft durch das Handeln eines Gesellschafters gegenüber Dritten verpflichtet wird.
Grundsätzlich herrscht in der GbR das Einstimmigkeits- und Selbstorganschaftsprinzip. Ist es gesellschaftsvertraglich nicht anders vereinbart wird die Gesellschaft somit durch die Gesellschafter geführt, die einstimmig und gemeinsam über die Geschäftsführung entscheiden.