Gesellschafter

Gesellschafter einer GbR kann zunächst jede natürliche Person, also jeder Mensch sein. Nicht voll geschäftsfähige Person werden bei Gesellschaftsgründung oder Eintritt in eine GbR durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Die GbR muss mindestens zwei Gesellschafter haben. Das ergibt sich aus der Natur der Gesellschaft als schuldrechtlicher Vertrag (siehe Innen-Gesellschaft). Daraus folgt, dass bei Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen die Gesellschaft beendet wird. Eine Höchstzahl an Gesellschaftern kennt das Gesetz hingegen nicht (siehe Haftung der Gesellschafter).