Grundbuchfähigkeit

Lange war die Grundbuchfähigkeit der GbR umstritten, mittlerweile ist wurde sie durch Urteil des BGHs (BGH, NJW 2009, 594) anerkannt und vom Gesetzgeber in § 899a BGB geregelt worden. Demnach ist die GbR sofern sie einen solchen führt unter ihrem Namen, anderenfalls unter Bezeichnung der GbR als Berechtigter unter Zusatz der Gesellschafternamen in das Grundbuch einzutragen.