Haftung der Gesellschafter

Anders als Kapitalgesellschaften, sind Personengesellschaften grundsätzlich nicht haftungsbeschränkt. Die Gesellschafter haften hier persönlich und unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Begründet wird die Gesellschafterhaftung heute mit der sog. Akzessorietätstheorie, nach der bei Rechtsgeschäften zunächst die rechtsfähige Gesellschaft selbst verpflichtet wird und die Haftung der Gesellschafter akzessorisch an dieser Verbindlichkeit anhaftet.