Kernbereichslehre

Die Kernbereichslehre dient dem Schutz eines Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern dadurch, dass sie ihm ein unbeschränkbaren Mindestbestand (Kernbereich) von Gesellschafterrechten zugesteht. Die Rechte des Kernbereichs sind elementarer Bestandteil der Mitgliedschaft in der Gesellschaft und können deshalb nicht durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Zum Kernbereich gehören jedenfalls ein Mindestmaß von Kontroll- und Informationsrechten und das Teilnahmerecht bzgl. der Gesellschafterversammlung des Gesellschafters. Diese Rechte sind nicht entziehbar und können auch nicht mit Zustimmung des Gesellschafters eingeschränkt werden. Als weitere Rechte des Kernbereichs, die aber mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingeschränkt werden können gelten das Stimmrecht, das Gewinnbezugsrecht und das Recht auf Liquidationserlös. An die Vereinbarung einer solchen Einschränkung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Die Einschränkung muss dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen (siehe Bestimmtheitsgrundsatz), sodass es für den zustimmenden Gesellschafter absehbar ist, inwieweit er seine Rechte für die Zukunft einschränkt.