Kontrollrechte

Aus der Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Gesellschaft ergeben sich für den Gesellschafter Informations- und Kontrollrecht. Sie stehen den Gesellschaftern im Gegensatz zu den Auskunftsrechten gegenüber dem Geschäftsführer aus § 713 BGB (siehe Auskunfts- und Berichtspflicht) als Individualrechte zu. Nach § 716 BGB umfasse die Kontroll- und Informationsrechte einen Anspruch auf Unterrichtung über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einblick in die Geschäftsbücher und Papiere. Im Grundsatz gilt dabei, je ausgeprägter die Notwendigkeit der Mitwirkung des Gesellschafters zu Verwirklichung des Gesellschaftszwecks, desto umfangreicher sind auch die Rechte zu gewähren.