Kündigungsrecht

Da die GbR ein Dauerschuldverhältnis ist (siehe Innen-Gesellschaft), steht es den Gesellschafter grundsätzlich nach § 723 BGB offen dieses zu kündigen. Unterschieden wird hierbei zwischen der ordentlichen Kündigung, der Gläubigerkündigung und der außerordentlichen Kündigung. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nur bei unbefristeten Gesellschaftsverhältnissen, es kann jederzeit ausgeübt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist hingegen auch bei einer befristeten Gesellschaft möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Darüber hinaus kann der Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft kündigen, wenn er in dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat.