Die offene Handelsgesellschaft ist eine kaufmännische Sonderform der GbR. Nach § 161 Abs. 1 HGB ist sie eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist oder die gem. § 161 Abs. 2 HGB unter ihrer Firma im Handelsregister eingetragen ist (siehe Ist-Kaufmann und Kann-Kaufmann). Für die oHG gelten gem. § 105 Abs. 3 HGB die Regelungen zur GbR soweit das HGB nichts anderes bestimmt. So gleichen sich GbR und oHG in vielen Punkten, die oHG ist Gesamthandsgesellschaft und somit rechtsfähig, außerdem haften ihre Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für ihre Verbindlichkeiten. Unterschiede in der Regelung der GbR und oHG sind vor allem in der kaufmännischen Ausrichtung der oHG begründet. So sind die Rechtsverhältnisse der oHG und das Unternehmen selbst in das Handelsregister einzutragen (siehe Handelsregister). Außerdem gilt der Einstimmigkeitsgrundsatz der GbR nicht allumfassend, in der oHG sind die Gesellschafter grds. jeweils berechtigt die Geschäfte alleine zu führen. Nur für Geschäfte die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinaus gehen, sogenannte Grundlagengeschäfte, ist die Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Auch die Nachfolge ist in der oHG anders geregelt, so führt eine Änderung des Gesellschafterbestands durch Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters grds. nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Betroffenen.