Rechtsformzwang

Im Gesellschaftsrecht herrscht Rechtsformzwang, d.h., dass das Gesetz bestimmte Gesellschaftsformen festlegt und deren Rahmenbedingungen regelt. Gesellschafter könne somit nicht eine Gesellschaft nach eigenem belieben gründen, sondern müssen zwischen einer der festgelegten Gesellschaftsformen wählen. Während bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) die Rechtsform bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein muss, ist dies bei Personengesellschaften nicht der Fall. Hier wirkt der Rechtsformzwang dergestalt, dass die Gesellschaftsform vom Vorliegen bestimmter Merkmale abhängig ist. Dem hat auch eine entgegenstehende Vereinbarung der Gesellschafter nichts entgegenzusetzen. Das führt dazu, dass sich die Rechtsform einer Gesellschaft automatisch ändern kann, wenn bestimmte Merkmale nicht mehr erfüllt sind. Erfüllt eine GbR beispielsweise durch Ausweitung ihres Geschäftsumfangs die Voraussetzungen für ein Handelsgewerbe so wandelt sie sich automatisch in eine oHG um, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag eine GbR bestimmt.