Selbstorganschaft

Für Personengesellschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, wonach nur Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Dritten können lediglich rechtsgeschäftliche Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse übertragen werden, aber nie selbstständiger Geschäftsführer sein.