Sozialanspruch

Die Begrifflichkeit des Sozialanspruchs bezeichnet Ansprüche, die sich für Gesellschafter als Teil und Mitglied der Gesellschaft ergeben. Genaugenommen steht der Anspruch dabei der Gesellschaft selbst zu, die diesen aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit jedoch nur durch ihre Gesellschafter geltend machen kann. Es handelt sich dabei nicht um Individualrechte des einzelnen Gesellschafters, sondern ein Kollektivrecht das der Gesamtheit der Gesellschafter zusteht. Mithilfe der actio pro socio kann das Recht jedoch durch den einzelnen Gesellschafter für die Gesamtheit geltend gemacht werden (siehe Acito pro socio).