Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters führt nach § 727 Absatz 1 BGB, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, zur Auflösung der Gesellschaft. Die Liquidation erfolgt dann mit den Erben. Eine abweichende Regelung kann auch konkludent vereinbart sein. Unterschieden wird zwischen drei verschiedenen Rechtsnachfolgearten. Zum einen kann durch eine Fortsetzungsklausel vereinbart sein, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht. Zum anderen kann durch eine Nachfolgeklausel ein Rechtsnachfolger (Erbe) bestimmt sein, der an die Gesellschafterstellung des Verstorbenen einnimmt und mit dem die Gesellschaft dann fortgesetzt wird. Als dritte Option ist auch eine Eintrittsklausel denkbar, danach wird bestimmten Personen ein Beitrittsrecht zugestanden, das aber nicht zur Einnahme der Gesellschafterstellung des Verstorbenen führt, sondern eine neue begründet (siehe Beitritt). Der neu beitretende Gesellschafter hat danach mögliche Beitragspflichten selbst zu erfüllen.