Geschäftsführung in der PartG

Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Partner die Geschäftsführung im Partnerschaftsvertrag weitestgehend selbst regeln, vgl. § 6 Abs. 3 S. 1 HGB.

§ 6 Abs. 3 S. 2 PartGG verweist im Übrigen auf ausgewählte Regelungen des § 116 HGB (früher: §§ 114116 HGB a.F.) zur Geschäftsführung der OHG. § 116 HGB (früher: § 114 Abs. 2 HGB a.F.) ist jedoch nur unter der Einschränkung des § 6 Abs. 2 PartGG anwendbar, dass ein Partner nicht von der gesamten Geschäftsführung ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 6 Abs. 2 PartGG muss ihm die Geschäftsführung für den von ihm selbst ausgeübten Beruf verbleiben.

Außerdem haben die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung der für sie geltenden Berufsregeln zu erbringen, vgl. § 6 Abs. 1 PartGG.