Wie funktioniert der Eintritt und das Ausscheiden eines oHG- bzw. KG-Gesellschafters?

OHG

Eintritt von Gesellschaftern

Der Eintritt von neuen Gesellschaftern in eine oHG richtet sich nach den allgemeinen Regeln, die auch für die GbR gelten. Auch hier kommt entweder ein Aufnahmevertrag oder die Übernahme von Anteilen in Betracht.Dieser Wechsel im Gesellschafterbestand muss gemäß § 106 Abs. 6 HGB (früher: § 107 HGB a.F.in das Handelsregister eingetragen werden.

Der eintretende Gesellschafter haftet gemäß § 127 HGB nach Maßgabe der §§ 126, 128 HGB (früher: § 130 HGB a.F. i.V.m. §§ 128, 129 HGB a.F.) auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) der Gesellschaft.

Ausscheiden von Gesellschaftern

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist zwischen Austritt kraft Vertrags und dem Austritt kraft Gesetzes zu unterscheiden.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters kraft Gesetzes ist nur aufgrund eines der fünf in § 130 Abs. 1 HGB (früher: § 131 Abs. 3 S.1 HGB a.F.) genannten Gründe möglich:

  • Nr. 1: Tod eines Gesellschafters; hierbei ist zu beachten, dass der Anteil nicht ohne weiteres vererblich ist. Vielmehr bedarf es dafür einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag
  • Nr. 2: Kündigung des Gesellschafters; Voraussetzung hierfür ist eine wirksame ordentliche Kündigung oder eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund, vgl. § 132 HGB
  • Nr. 4: Kündigung durch den Privatgläubiger, vgl. § 133 HGB (früher: § 135 HGB a.F.)
  • Nr. 3: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
Alte Rechtslage: Der Ausscheidungsgrund des § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 HGB a.F. ist mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 entfallen. Hiernach konnte ein Gesellschafter aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden. Da hierfür eine Einstimmigkeit vorausgesetzt wurde, ist ein Ausschluss gegen den Willen des Gesellschafters nur durch Ausschlussklage nach §§ 140,133 HGB a.F. bei Vorliegen eines wichtigem Grundes in der Person des Gesellschafters oder bei entsprechender Ausschlussklausel möglich.

Das Ausscheiden kraft Vertrags ist durch anderweitige Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag möglich, vgl. § 130 Abs. 2 HGB. Diese im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausschlussklauseln müssen zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn sie an ein festes Tatbestandmerkmal anknüpfen oder an nur in der Person des Ausscheidenden gegebenen sachlichen Gründe, wie z.B. Alter, Berufszulassung, Abberufung als Drittgeschäftsführers oder Scheidung des Eingeheirateten.

Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, haftet er gemäß § 137 Abs. 1 HGB (früher: § 160 Abs. 1 S.1 HGB a.F.) für die von der Gesellschaft bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind oder eine gerichtliche/behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.

KG

Eintritt von Gesellschaftern

Auch der Eintritt der Gesellschafter in eine KG richtet sich nach denselben Vorschriften wie die der OHG und GbR.

Auch hier kommt entweder ein Aufnahmevertrag oder die Übernahme von Anteilen in Betracht. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Beitritt in eine KG als Kommanditist als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen werden kann und somit die in § 107 BGB erfassten Minderjährigen für sich selbst handeln und geschäftsunfähige Kinder von ihren Eltern im Wege des Insichgeschäftes nach § 181 BGB vertreten werden können.

Gemäß § 173 HGB haftet der in eine bestehende Handelsgesellschaft eintretende Kommanditist nach Maßgabe der §§ 171, 172 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten.

Ausscheiden der Gesellschafter

Für das Ausscheiden der Gesellschafter einer KG gelten dieselben Grundsätze wie bei der OHG.

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist zwischen Austritt kraft Vertrags und dem Austritt kraft Gesetzes zu unterscheiden. Eine Ausnahme bildet § 177 HGB im Fall des Todes des Kommanditisten. Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten fällt an seine Erben, ohne dass es dazu einer Nachfolgeklausel bedarf.

Vorsicht ist jedoch beim Ausscheiden des letzten Komplementärs der KG geboten, denn dadurch wird die KG automatisch zu einer Kommanditgesellschaft in Auflösung. Die Kommanditisten können sich infolgedessen entweder dazu entscheiden, die Auflösung voran zu treiben oder die Auflösung dadurch abwenden, dass sie sich um einen neuen Komplementär bemühen. Dieser neue Komplementär kann auch eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder AG sein, sodass die KG in eine GmbH & Co. KG oder AG & Co.KG umgewandelt werden würde.

Eine weitere Möglichkeit stellt die Weiterführung der KG als OHG dar, aufgrund des damit einhergehenden Haftungsrisikos ist diese Lösung aber nicht ideal und bedarf einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags.