Der Jahresabschluss einer GbR

Die Rechnungslegung der GbR ist in § 718 BGB (früher: § 721 BGB a.F.) geregelt. Nach der gesetzlichen Konzeption war die GbR ursprünglich als Gelegenheitsgesellschaft angedacht. Aus diesem Grund sah § 721 Abs. 1 BGB a.F. lediglich eine Rechnungslegung bei Auflösung der Gesellschaft vor.

Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 änderte sich dieses Grundverständnis und die GbR wurde entgegen der Grundannahme auf ein dauerhaftes Bestehen ausgerichtet. Dementsprechend fehlt eine solche „Rechnungslegung bei Auflösung“ im neugefassten § 718 BGB. Danach soll die Rechnungslegung stattdessen am Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen. Weiterführende Regelungen zur Form des geforderten Jahresabschlusses fehlen allerdings.

Gibt es andere anwendbare Vorschriften für die Rechnungslegung?

Die Vorschriften der §§ 242 ff. HGB sind ebenfalls nicht anwendbar, sodass mangels anderweitiger Regelungen auf die Rechenschaftspflicht im Sinne des § 259 BGB abgestellt werden kann:

Danach muss der Geschäftsführer eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben erstellen. Für die Gesellschafter ergibt sich damit aus § 718 BGB (früher: § 721 BGB a.F.) ein Individualanspruch, den er gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern geltend machen kann.

Geltung beansprucht dieser Anspruch sowohl für die rechtsfähige wie auch für die nicht rechtsfähige GbR, § 740 Abs. 2 BGB.

Alte Rechtslage: Darüber hinaus bestand für die Gesellschaft als Gesamthand aus §§ 713 a.F., 666 BGB ein Sozialanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der von Gesellschaftern im Rahmen einer „actio pro socio (heute: Gesellschafterklage gemäß § 715b BGB) geltend gemacht werden konnte.