Ein Mitglied kann durch seinen Tod (vgl. § 38 S. 1 BGB), seinen Austritt (§ 39 BGB) oder durch einen Ausschluss als besondere Vereinsstrafe aus dem Verein ausscheiden.
Wissenswertes für Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer seit 2008
Ein Mitglied kann durch seinen Tod (vgl. § 38 S. 1 BGB), seinen Austritt (§ 39 BGB) oder durch einen Ausschluss als besondere Vereinsstrafe aus dem Verein ausscheiden.