Insolvenz

Wie auch bei allen anderen Gesellschaftsformen besteht auch für den Verein das Risiko einer Insolvenz.

Dem Vorstand des Vereins obliegt gemäß § 42 Abs. 2 BGB die Pflicht zum Insolvenzantrag. Diese Pflicht besteht bei Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) des Vereins.

Handelt der Vorstand nicht rechtzeitig, so ist er den Gläubigern für den ihnen daraus entstandenen Schaden verpflichtet, sofern ihm ein Verschulden zur Last fällt, § 42 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB.