Der (Ideal-)Verein erwirbt seine Rechtsfähigkeit und damit seinen Status als juristische Person gemäß § 21 Abs. 1 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister. Alternativ kann besteht für den wirtschaftlich tätigen Verein dieselbe Möglichkeit durch staatliche Verleihung, vgl. § 22 BGB.
Demgegenüber handelt es sich beim nicht eingetragenen Verein nicht um eine juristische Person, d.h. er kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, er kann selbst kein Vereinsvermögen bilden und die Mitglieder haften grundsätzlich nach § 128 Abs. 1 HGB analog persönlich. Ihm steht allerdings trotzdem die Möglichkeit zu, im Rechtsstreit selbst zu klagen und verklagt zu werden, vgl. § 50 Abs. 2 ZPO.