Die Abwicklung (sog. Liquidation) ist der an die Auflösung anknüpfende Schritt hin zur Beendigung des Vereins. Sie richtet sich nach §§ 41, 45 – 53 BGB.
Die Abwicklung wird von den Liquidatoren übernommen, welche alle noch bestehenden Rechtsgeschäfte, Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse u.Ä. ordnungsgemäß beenden, alle Vermögensgegenstände verwerten und steuerlichen Verpflichtungen erfüllen müssen. Sind einzelne Geschäfte schwebend, dürfen auch im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingegangen werden, um diese zu beenden.
Die Liquidatoren treten in die Rolle des Vorstands ein, d.h. sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Verletzen sie dabei die ihnen obliegenden Verpflichtungen, sind sie außerdem den Gläubigern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens gem. § 53 BGB verpflichtet, sofern den Liquidatoren ein Verschulden zur Last fällt.