Im Rahmen der Umwandlung ist zwischen den rechtsfähigen und den nicht eingetragenen Vereinen zu unterscheiden.
Nicht eingetragene Vereine sind nicht umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Allerdings haben zwei oder mehrere nicht eingetragene Vereine außerhalb des UmwG die Möglichkeit, sich zu verbinden (sog. Fusion). Hierzu muss zunächst ein neuer Verein gegründet werden, dem die Mitglieder der fusionierenden Vereine beitreten (sog. Fusion zur Neugründung) bzw. müssen die Mitglieder der weichenden Vereine dem aufnehmenden Verein beitreten (sog. Fusion zur Aufnahme). Die weichenden Vereine werden aufgelöst und beendet, wobei das Restvermögen auf den aufnehmenden Verein übertragen wird und gegebenenfalls neue Arbeitsverträge mit dem aufnehmenden Verein geschlossen werden.
Rechtsfähige, also nach § 21 BGB eingetragene bzw. nach § 22 staatlich zugelassene Vereine sind hingegen grundsätzlich nach dem UmwG umwandlungsfähig, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 1, 272 UmwG. Hiernach stehen ihnen die Möglichkeiten einer Verschmelzung, einer Spaltung sowie eines Formwechsels offen. Letzteres ist allerdings nur möglich, wenn der Verein in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden soll und der Umwandlung keine landesrechtlichen Vorschriften oder die Satzung dem entgegenstehen, § 272 Abs. 2 UmwG.