Die Vereinssatzung lässt sich quasi als Verfassung des Vereins bezeichnen, vgl. § 25 BGB. In ihr werden alle grundlegenden Bestimmungen sowie die Arbeitsweise des Vereins festgelegt.
Für eingetragene Vereine sieht das Gesetz in § 58 BGB bestimmte Mindestanforderungen vor. Die Vereinssatzung muss danach zwingend Bestimmungen
- über den Ein- und Austritt von Mitgliedern,
- darüber, ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind,
- über die Zusammensetzung des Vorstandes sowie
- Bestimmungen über die Modalitäten der Mitgliederversammlung
bereithalten.
Ansonsten bietet die Vereinssatzung eine willkommene Möglichkeit von einigen der gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, vgl. § 40 BGB.