Ein Verein, der Rechtsfähigkeit erlangen möchte, wird vor Erlangung derselben als sog. Vorverein bezeichnet. Der Vorverein entsteht bereits mit der Beschlussfassung über die Vereinssatzung und die Wahl des ersten Vorstandes. Er muss aus mindestens drei Personen bestehen, von denen einer zum Vorstand berufen ist.
Der Vorverein ist zwar nicht aktiv, aber zumindest passiv parteifähig. Da der Vorverein noch nicht rechtsfähig ist, findet § 54 BGB auf ihn Anwendung. Hiernach haftet der „Vorvereinsvorstand“ bzw. ein Vertreter für Rechtsgeschäfte, die er im Namen des Vereins mit Dritten abgeschlossen hat, persönlich mit seinem Vermögen. Diese Haftung endet jedoch mit Erlangung der Rechtsfähigkeit.