Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird als wirtschaftlicher Verein § 22 BGB bezeichnet. Anders als der eingetragene Verein erlangt der wirtschaftliche Verein seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (sog. Konzession).
Wieso der Gesetzgeber ihre Zulassung der staatlichen Aufsicht überlassen hat, wird durch den Gläubigerschutz begründet: Rechtsfähige Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung sollen den strengeren Vorschriften – wie etwa die Aufbringung eines Mindestkapitals – über andere Gesellschaftsformen (z.B. GmbH, AG oder Genossenschaft) unterworfen werden, die ansonsten durch das lockere Vereinsrecht unterlaufen würden.
Wirtschaftliche Vereine werden daher nur zugelassen, sofern es für Erlangung der Rechtsfähigkeit an besonderen bundesgesetzlichen Regelungen fehlt oder für die Vereinigung die Organisation als Kapitalgesellschaft aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist. Eine weitere Ausnahme sind die spezialgesetzlich ausdrücklich vorgesehenen wirtschaftlichen Vereine (z.B. urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften). Eine Zulassung nach § 22 BGB erfolgt in der Praxis lediglich in Ausnahmefällen, da die Gründung einer GmbH, AG oder Genossenschaft regelmäßig vorrangig ist.