Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH

Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergerichtlich. Erste und oberste Geschäftsführerpflicht ist die Vertretung der GmbH.

Diese Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden d.h. Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft abschließt, sind für die GmbH verbindlich. Im Innenverhältnis gilt grundsätzlich das sog. Selbstkontrahierungsverbot d.h. es ist dem Geschäftsführer verboten Geschäfte als Vertreter der GmbH mit sich selbst als andere Vertragspartei abzuschließen. Für eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot reicht ein Gesellschafterbeschluss, beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer dagegen muss die Befreiung in der Satzung geregelt sein. Allerdings muss der Geschäftsführer auch bei erlaubten Insichgeschäften darauf achten, dass der GmbH durch das Geschäft kein Schaden entsteht und nicht gegen die Geschäftsordnung oder Satzung verstößt. Des Weiteren kann im Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer festgelegt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Überschreitet der Geschäftsführer im Innenverhältnis seine Kompetenzen, macht er sich in der Regel gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.

Zwar ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz Pflichten des Geschäftsführers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH, so gibt es beispielsweise keine Vorschrift über die Vergütung eines Geschäftsführers oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen gesondert im Anstellungsvertrag mit den Gesellschaftern werden.

 

Einen strukturierten Überblick über die sonstigen Pflichten finden Sie in den folgenden Ausführungen und der anschließenden Übersicht:

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