Wettbewerbsverbot Das Wettbewerbsverbot untersagt das selbstständige Tätigwerden in den Geschäftszweigen oder in anderen Unternehmen. Grundsätzlich gilt dieses Verbot für: Vorstandsmitglieder der AG, 88 AktG Handlungsgehilfen, 60 HGB Volontär, § 82a HGB Persönlich haftende Gesellschafter der OHG und KG, 113 HGB