Kein Mitwirkungsrecht des kündigenden Gesellschafters: OLG Hamm schärft die Regeln für Fortführungsbeschlüsse in der GmbH & Co. KG (8 U 75/24)
Das OLG Hamm hat klargestellt: Ein freiwillig ausscheidender Kommanditist hat weder Stimm- noch Teilnahmerecht in der Gesellschafterversammlung, wenn die übrigen Gesellschafter über die Fortführung oder Nichtfortführung der GmbH & Co. KG entscheiden. Folge für die Praxis: Fortführungsentscheidungen dürfen – und sollten – schnell und ohne Beteiligung des Kündigenden getroffen werden, um Rechtssicherheit herzustellen. .
Warum das für die Praxis wichtig ist
- Frühzeitige Rechtssicherheit: Die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung einer GmbH & Co. KG ist eine existenzielle Weichenstellung. Das OLG Hamm betont, dass die Regelung „Entscheidung durch die übrigen Gesellschafter“ den Zweck hat, unverzüglich Klarheit über die Zukunft der Gesellschaft zu schaffen – ohne Einbindung des kündigenden Gesellschafters. Damit wird Blockade- und Verzögerungspotenzial gezielt reduziert.
- Keine Teilnahme- oder Stimmrechte für den Kündigenden: Selbst ein (vermeintliches) Teilnahmerecht zur „Argumentation“ besteht nicht. Wer wirksam kündigt und nach der Logik des Gesellschaftsvertrags „sofort ausscheidet“, hat an der späteren Fortführungsentscheidung keinen Platz mehr am Tisch.
- Beschlussmängelklagen und MoPeG-Übergang: Für Beschlüsse vor dem 01.01.2024 bleibt es bei der Feststellungsklage gegen Mitgesellschafter; ab dem 01.01.2024 gilt das neue Beschlussmängelrecht mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten. Unternehmen sollten Beschlussprotokolle sauber dokumentieren und Fristen kontrollieren.
- Rolle der Komplementär-GmbH: Die Entscheidung über die Nichtfortführung der KG entzieht der Komplementär-GmbH regelmäßig nicht ihren Geschäftszweck; dieser hängt naturgemäß vom Betrieb der KG ab und ist kein Selbstzweck. Damit bleibt die Stimmabgabe der Komplementärin zulässig; interne Zustimmungsbeschränkungen der GmbH entfalten keine Außenwirkung.