Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Mit der Amtsniederlegung erklärt der Geschäftsführer sein Amt für beendet. Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist gesetzlich nicht geregelt.

Sofern in dem Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen vorgesehen sind, kann der Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung jederzeit beenden. Eine rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung (z. B. zur Unzeit) kann jedoch Schadenersatzansprüche der Gesellschaft begründen. Die Erklärung der Amtsniederlegung hat gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen ohne eine Pflichtverletzung zu begehen.

Praxistipp:

Die Niederlegung des Amts als Geschäftsführer sollte nicht mit sofortiger Wirkung geschehen, denn ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann sein Ausscheiden nicht mehr beim Handelsregister anmelden. Daher sollte der Zeitpunkt des Ausscheidens so gewählt werden, dass das Ausscheiden mit Eintragung der Niederlegung im Handelsregister wirksam werden soll. So bestehen keine weiteren Haftungsrisiken durch die Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister. Der Anmeldung der Amtsniederlegung ist die nach § 39 Abs. 2 GmbHG ein Nachweis über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Daher ist anzuraten, die Amtsniederlegung schriftlich zu erklären und sich den Empfang der Erklärung von der Gesellschafterversammlung bestätigen zu lassen.

Zu diesem Thema finden Sie einen weiteren ausführlicheren Artikel unter folgendem Link!

zurück