Insolvenzverschleppung

Kommt der Geschäftsführer nicht seiner Antragspflicht bei insolvenzreife einer GmbH nach (siehe -> Insolvenzantragspflicht) spricht man von einer Insolvenzverschleppung.

Fälle der Insolvenzverschleppung sind seit dem MoMiG einheitlich in § 15a IV InsO geregelt. Sie stellt in Deutschland eine Straftat dar und wird mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet.

Alles was Sie zu der Insolvenz und den Insolvenzgründen bei der GmbH wissen müssen, finden Sie übrigens auch in der Rubrik „GmbH Recht FAQ„!

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