Geschäftsführung in der GbR

Die Geschäftsführung der GbR ist in den §§ 715, 715a BGB (früher §§ 709 715 BGB a.F.) geregelt. Geschäftsführung meint jede Tätigkeit im Innen- und Außenverhältnis, die für die Gesamthand wahrgenommen wird, zur Förderung des Gesellschaftszwecks bestimmt ist und nicht die Grundlagen der Gesellschaft betrifft.

Die Geschäftsführung der GbR wird durch die Geschäftsführungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter ausgeübt. Ihrem Wesen nach ist sie in allen Fällen Ausfluss der persönlichen Mitgliedschaft der Gesellschafter und ein durch den Gesellschaftsvertrag begründetes Sonderrecht.

Die Geschäftsführung steht gemäß § 715 Abs. 1 BGB (früher: § 709 Abs. 1 BGB a.F.) grundsätzlich allen Gesellschafter gemeinschaftlich zu. Gemeinschaftlich bedeutet dabei, dass sie grundsätzlich nur zum gemeinsamen Handeln berechtigt sind, § 715 Abs. 3 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn die vorzunehmende Handlung keinen Aufschub bis zu einer gemeinsamen Handlung duldet, weil hierdurch eine Gefahr für die Gesellschaft besteht.

Es besteht jedoch die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag, in den Grenzen des Grundsatzes der Selbstorganschaft, abweichendes zu vereinbaren. Dabei sieht das Gesetz in § 715 Abs. 4 BGB eine Abweichungsmöglichkeit vom gesetzlichen Regelfall vor: Die Geschäftsführungsbefugnis kann hiernach allen (bzw. mehreren) auch in der Form übertragen werden, dass grundsätzlich jeder allein handeln darf, wobei jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme einer Handlung widersprechen kann.

Alte Rechtslage: Nach der Gesetzeslage bis zum 1. Januar 2024 regelte das BGB selbst drei Möglichkeiten, wie vom Grundsatz des § 709 Abs. 1 BGB a.F. abgewichen werden konnte:

  1. Laut § 709 Abs. 2 BGB a.F. konnte im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat; eine Abstimmung musste aber nicht einstimmig erfolgen.
  2. Durch § 710 S. 1 BGB a.F. konnte die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag auch an einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Folge hiervon war der Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung gemäß § 710 S. 2 BGB a.F.
  3. Im Rahmen des § 711 BGB a.F. bestand zudem die Möglichkeit, die Führung der Geschäfte an allen oder mehrere Gesellschafter zu übertragen, sodass jeder alleine zu handeln befugt ist.

Ausnahmsweise kann ein jeder Gesellschafter – unabhängig von einer etwaigen Geschäftsführungsbefugnis – Geschäfte vornehmen, wenn die sonstigen dazu berechtigten Gesellschafter verhindert sind und durch einen Aufschub eine Gefahr für Gesellschaft oder Gesellschaftsvermögen droht, § 715a BGB.

Was ist von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst?

Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtsgeschäftliche Handlungen, mit und ohne Außenwirkung. Dazu zählen die Buchführung und Rechnungslegung sowie Erwerbsgeschäfte mit Dritten und die Prozessführung im Interesse der Gesellschaft.

Diese Geschäftsführungsbefugnis kann gemäß § 715 Abs. 5 BGB (früher: § 712 Abs. 1 BGB a.F.) durch die übrigen Gesellschafter im Rahmen eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter wieder entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Geschäftsführer kann auch selbst die Geschäftsführung gemäß § 715 Abs. 6 BGB (früher: § 712 Abs. 2 BGB a.F.) beenden, indem er ganz oder teilweise kündigt. Jedoch ist auch hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes nötig.