Geschäftsführung in der GbR

Die Geschäftsführung der GbR ist in den §§ 709715 BGB geregelt. Geschäftsführung meint jede Tätigkeit im Innen- und Außenverhältnis, die für die Gesamthand wahrgenommen wird, zur Förderung des Gesellschaftszwecks bestimmt ist und nicht die Grundlagen der Gesellschaft betrifft.

Die Geschäftsführung der GbR wird durch die Geschäftsführungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter ausgeübt. Ihrem Wesen nach ist sie in allen Fällen Ausfluss der persönlichen Mitgliedschaft der Gesellschafter und ein durch den Gesellschaftsvertrag begründetes Sonderrecht.

Die Geschäftsführung steht gemäß § 709 Abs. 1 BGB grundsätzlich allen Gesellschafter gemeinschaftlich zu. Es besteht jedoch die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag, in den Grenzen des Grundsatzes der Selbstorganschaft, abweichendes zu vereinbaren. Das Gesetz regelt selbst drei Möglichkeiten, wie vom Grundsatz des § 709 Abs. 1 BGB abgewichen werden kann:

  1. Laut § 709 Abs. 2 BGB kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, eine Abstimmung muss aber nicht einstimmig erfolgen.
  2. Durch § 710 S. 1 BGB kann die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertag auch an einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Folge hiervon ist gemäß § 710 S. 2 BGB, dass die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
  3. Im Rahmen des § 711 BGB besteht auch die Möglichkeit, die Führung der Geschäfte an allen oder mehrere Gesellschafter zu übertragen, sodass jeder alleine zu handeln befugt ist.

Was ist von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst?

Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtsgeschäftliche Handlungen, mit und ohne Außenwirkung. Dazu zählen die Buchführung und Rechnungslegung sowie Erwerbsgeschäfte mit Dritten und die Prozessführung im Interesse der Gesellschaft.

Diese Geschäftsführungsbefugnis kann gemäß § 712 Abs. 1 BGB durch die übrigen Gesellschafter im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses wieder entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Geschäftsführer kann auch selbst die Geschäftsführung gemäß § 712 Abs. 2 BGB beenden, indem er kündigt. Jedoch ist auch hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes nötig.