Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Partner die Geschäftsführung im Partnerschaftsvertrag weitestgehend selbst regeln.
§ 6 Abs. 3 S. 2 PartGG verweist im Übrigen auf die Regelungen des §§ 114 – 116 Abs. 2 HGB sowie § 117 – 119 HGB zur Geschäftsführung der OHG. § 114 Abs. 2 HGB ist jedoch nur mit der Einschränkung des § 6 Abs. 2 PartGG anwendbar, dass ein Partner nicht von der gesamten Geschäftsführung ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 6 Abs. 2 PartGG muss ihm die Geschäftsführung für den von ihm selbst ausgeübten Beruf verbleiben.
Außerdem haben die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung der für sie geltenden Berufsregeln zu erbringen, vgl. § 6 Abs. 1 PartGG.