Wettbewerbsverbot GmbH – Geschäftsführer und Gesellschafter

Wettbewerbsverbot bei Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH

Geschäftsführer haben durch das Tagesgeschäft wertvolle Einblicke in die Kerndaten der Gesellschaft. Sie können die Verträge der Mitarbeiter und deren Vertragsstruktur einsehen, sie haben jegliche Kundendaten und sie haben Einblick in die betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Gesellschaft. Ebenso verhält es sich mit einfachen Gesellschaftern, welchen aufgrund ihrer Stellung umfassende Einsichtsrechte zukommen.

Es versteht sich von selbst, dass dieses Wissen für eigene oder fremde Konkurrenzunternehmen einen großen Wert entfalten kann. Dieser Artikel widmet sich deshalb der Fragestellung, wie sich Gesellschaften gegen ein Abwandern dieser Informationen schützen können.

Wettbewerbsverbot für GmbH Geschäftsführer

Privatautonom verhandelte Regelungen haben an dieser Stelle Vorrang weil auch hier der Grundsatz „Vertrag vor Gesetz“ gilt, welcher sich durch das gesamte deutsche Recht zieht. Zu unterscheiden ist zwischen einem Wettbewerbsverbot, welches während der Vertragsdauer gilt und einem Wettbewerbsverbot, welches auch über die Vertragsdauer hinauswirkt.

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50% Rabatt auf Umfirmierung UG in GmbH

Kurzmeldung: Eine UG kann durch eine Kapitalerhöhung zur GmbH werden, indem das eingezahlte Stammkapital der UG auf 12.500 € insgesamt aufgestockt wird.

Zuletzt hat das OLG Celle bestätigt, dass auch eine UG mit einer Stammkapitalerhöhung auf 25.000 Euro zur GmbH werden kann, wenn die Summe des Stammkapitals der UG zzgl. des neu eingezahlten Kapitals insgesamt 12.500 € beträgt.

Daher kann nun eine Umfirmierung in die GmbH nunmehr leichter vorgenommen werden und es müssen nicht mehr die kompletten 25.000 Euro Stammkapital eingezahlt sein.

Hinweis:

Bei der „Namensänderung“ (juristisch korrekt: Umfirmierung) handelt es sich nicht um eine Umwandlung (vgl. dazu http://www.koesterblog.com/?s=Umwandlung)