Wettbewerbsverbot GmbH – Geschäftsführer und Gesellschafter

Wettbewerbsverbot bei Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH

Geschäftsführer haben durch das Tagesgeschäft wertvolle Einblicke in die Kerndaten der Gesellschaft. Sie können die Verträge der Mitarbeiter und deren Vertragsstruktur einsehen, sie haben jegliche Kundendaten und sie haben Einblick in die betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Gesellschaft. Ebenso verhält es sich mit einfachen Gesellschaftern, welchen aufgrund ihrer Stellung umfassende Einsichtsrechte zukommen.

Es versteht sich von selbst, dass dieses Wissen für eigene oder fremde Konkurrenzunternehmen einen großen Wert entfalten kann. Dieser Artikel widmet sich deshalb der Fragestellung, wie sich Gesellschaften gegen ein Abwandern dieser Informationen schützen können.

Wettbewerbsverbot für GmbH Geschäftsführer

Privatautonom verhandelte Regelungen haben an dieser Stelle Vorrang weil auch hier der Grundsatz „Vertrag vor Gesetz“ gilt, welcher sich durch das gesamte deutsche Recht zieht. Zu unterscheiden ist zwischen einem Wettbewerbsverbot, welches während der Vertragsdauer gilt und einem Wettbewerbsverbot, welches auch über die Vertragsdauer hinauswirkt.

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

Neben beispielsweise der gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Haftung birgt auch das Steuerrecht erhebliche Haftungsrisiken mit gegebenenfalls existenzgefährdenden Potenzial für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Dieser Beitrag widmet sich daher im Folgenden der sehr praxisrelevanten Haftung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund seiner Vertretereigenschaft gem. § 69 Abgabenordnung (AO). Wegen der Vielzahl von steuerrechtlichen Pflichten, die Geschäftsführern aufgebürdet werden, handelt es sich hierbei um die wohl am leichtesten zu verwirklichende Haftungsfalle.

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Die neue Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit

Arbeitnehmerüberlassung, Freelancer, Werkverträge, Scheinselbstständig – diese Begrifflichkeiten, wie auch verschiedenste Abwandlungen, sind längst in der Wirtschaftswirklichkeit in Deutschland fest verankert und aus dem tagtäglichen Wirtschaften nicht mehr wegzudenken. Nun wurden diese Institute teilweise weitgehend gesetzlich durch die Neufassung des AÜG und des § 611a BGB neu geregelt.

Hier erfahren Sie, was sich geändert hat:

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GmbH-Geschäftsführerhaftung – die wichtigsten Urteile

Die Haftung des GmbH Geschäftsführers ist einem steten Wandel unterworfen und wird durch die Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt. Als Geschäftsführer einer GmbH trifft man täglich Entscheidungen, die teilweise weitreichende Konsequenzen haben. Gerade in einem schnelllebigen Marktumfeld wird es von Geschäftsführern schlicht erwartet, dass er auch ohne allumfassende Informationen gewisse Risiken eingeht, um beispielsweise wichtigte Aufträge nicht reihenweise an die agilere Konkurrenz zu verlieren.

In einem solchen Umfeld ist es selbstverständlich, dass Fehler passieren. Nicht umsonst ist das Forschungsfeld „decision making under uncertainty“ seit Jahren eines der angesagtesten Themen unter Ökonomen und Psychologen. Trotz dem Bewusstsein der Fehlerhaftigkeit menschlicher Entscheidungen, ist irgendwann der Punkt des Akzeptierten überschritten und tritt in diesem Fall die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH ein.

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Die Haftung des GmbH Geschäftsführers in der Insolvenz

Welche Haftungsrisiken drohen dem GmbH Geschäftsführers im Falle der Insolvenz?

Keine Gesellschaft und kein GmbH Geschäftsführer der Welt sind vor dem Risiko einer Krise oder gar der Insolvenz der GmbH gefeit. Zu unberechenbar ist das Wirtschaftsleben und zu plötzlich können Innovationsschübe die unternehmerische Vormachtstellung hinwegfegen.

Ist die Krise da muss es oft schnell gehen. Schnelle Entscheidungen des GmbH Geschäftsführers sind gefragt, ohne dass diese genau geprüft und abgewogen werden können. Verbunden mit dem erhöhten Stresslevel können leicht Fehlentscheidungen getroffen werden, die zu einer GmbH Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz führen können.

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Ansprüche bei Schädigung eines Gesellschafter Geschäftsführers der GmbH

GmbH Geschäftsführer bewegen sich wie alle anderen Bevölkerungsteile in einer potenziell gefährlichen Welt und sind dementsprechend Schädigungen Dritter ausgesetzt. Sei es ein durch Fremdverschulden verursachter Skiunfall, ein Autounfall oder der Biss eines Hundes. Dieser Artikel widmet sich der Frage, welche Ansprüche der GmbH-Geschäftsführer, der zudem Gesellschafter der GmbH ist, gegen den Drittschädiger durchsetzen kann.

Ein Schadensersatzanspruch setzt nach deutschem Recht zweierlei voraus:

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Haftungsquelle Scheinselbstständigkeit

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Einschalten von Freelancern in Form von Werkverträgen oft reizvoller als das Anstellen von festen Arbeitnehmern. Freelancer können projektbezogen eingesetzt werden und ist die Auftragslage weniger günstig, müssen nicht diverse Arbeitnehmer ohne entsprechende Aufträge weiterfinanziert werden. Zudem unterfallen Freelancer nicht dem strengen Arbeitnehmerschutz, so dass eine Abwicklung der Vertragsverhältnisse in aller Regel deutlich vereinfacht abläuft.

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Lösungsrecht von einem Übernahmevertrag

Soll eine stille Beteiligung an einer GmbH zu einer Gesellschafterstellung aufgewertet werden, stehen gesellschaftsrechtlich einige Schritte an, bis dieses Ziel erreicht ist. In einer interessanten Entscheidung hat der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die nötige Schrittfolge rechtsdogmatisch herausgearbeitet. Zudem wurde geklärt, unter welchen Voraussetzungen dies auch wieder rückgängig gemacht werden kann.

Leitsätze:

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