Die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers im Überblick

In diesem Beitrag wird ein ausführlicher Überblick über die Pflichten, die einem GmbH-Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit treffen, vermittelt. Dieser gliedert sich in:

  1. Pflichten bei Gründung der Gesellschaft
  2. Pflichten nach Gründung der Gesellschaft
  3. Pflichten in der Krise der Gesellschaft
  4. Pflichten bei der Beendigung der Gesellschaft

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Was passiert, wenn die Insolvenzgründe beseitigt wurden?

Eine in wirtschaftliche Schieflage geratene GmbH sieht sich regelmäßig einem Insolvenzverfahren ausgesetzt. Der GmbH-Geschäftsführer stellt bei drohender bzw. bestehender Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht. Das Gericht kann den Insolvenzantrag entweder annehmen oder mangels Masse zurückweisen. Was aber passiert, wenn das Insolvenzverfahren zunächst abgelehnt wurde, die Gesellschaft dann wieder auf Kurs kommt und sich ihre wirtschaftliche Lage verbessert? Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof [BGH, Beschluss vom 25.1.2022 – II ZB 8/21] zu befinden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls

Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Im Februar 2007 wies das Insolvenzgericht den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse zurück. Die Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses und die Auflösung der GmbH wurden gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

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Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH hängt maßgeblich vom Umfang seiner jeweiligen Pflichten ab. Spannend wird dies insbesondere dann, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung einer Kommanditgesellschaft besteht (GmbH & Co. KG). In diesem Fall besteht ein Haftungsrisiko auch gegenüber der KG und nicht lediglich gegenüber „seiner“ GmbH. Über den genauen Umfang dieser Geschäftsführerpflichten hat das OLG Nürnberg [Urt. v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19] entschieden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:

Die klagende GmbH & Co. KG macht – vertreten durch eine KommanditistinSchadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend.
Die Klägerin vertreibt Mineralölprodukte und gibt für Kunden mit größeren Fuhrparks auf deren Antrag Tankkarten aus, die das bargeldlose Tanken in von der Klägerin betriebenen Tankstellen ermöglichen.

Nachdem die Einhaltung von Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten zunächst nicht kontrolliert worden war, was zu Zahlungsausfällen führte, wurden in der Folge Schulungen für die Geschäftsführung durchgeführt, bei denen die Kreditvergabe an Kunden und das Vier-Augen-Prinzip erörtert wurden.

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Insolvenzverschleppung – Was passiert, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wird?

Wie bereits im Beitrag zur Insolvenz im Unternehmen erwähnt, besteht die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages, wenn das Unternehmen hierfür reif ist. Unterbleibt die Antragstellung hingegen oder wird sie nicht rechtzeitig bzw. nicht korrekt durchgeführt, so ergeben sich hieraus nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen (Haftung), sondern auch strafrechtliche. Man spricht dann von der sog. Insolvenzverschleppung.

Welche zivilrechtlichen Folgen ergeben sich aus einer Insolvenzverschleppung?

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Das Insolvenzverfahren im Unternehmen

Die steigenden Kosten für Strom und Gas bergen großes Gefahrpotenzial hinsichtlich der finanziellen Situation vieler Unternehmen und Betriebe. Anlässlich dessen wurde in der Politik der Wunsch nach einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht laut, um Betroffene in der Krise finanziell zu schützen. Was aber verbirgt sich hinter dieser Insolvenzantragspflicht oder dem Begriff der „Insolvenz“ allgemein? Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über das Insolvenzverfahren und seine Folgen in Deutschland geben.

Kern des Insolvenzverfahrens für Unternehmen ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger – in der Regel – durch Verwertung des Vermögens und einer anschließenden Verteilung des Erlöses, d.h. das übrige Vermögen soll anteilig unter den Gläubigern aufgeteilt werden, vgl. § 1 InsO.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

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„Online-Gründung“ einer GmbH

Die Möglichkeiten der Gründung einer GmbH stellten sich bislang als eher starres und über Jahrzehnte kaum verändertes Instrument dar. Gleich, ob im „klassischen“ Gründungsverfahren oder mittels des neueren, vereinfachten Verfahrens nach § 2 Abs. 1a GmbHG zeichnete sich die Gründung stets durch ein persönliches Erscheinen vor dem Notar aus. Dies kann insbesondere für ausländische, im Ausland niedergelassene und/oder vielbeschäftigte Gründer lästig sein.

In Zeiten, in denen selbst Hauptversammlungen einer AG im digitalen Raum abgehalten werden können, scheinen sich die Grenzen der Digitalisierung im deutschen Gesellschaftsrecht jedoch zunehmend in Richtung Modernisierung zu verschieben. Dieser Trend hat auch Einzug in das GmbH-Recht gehalten: Mit Inkrafttreten des DiRUG besteht seit dem 1. August 2022 die Möglichkeit einer „Online-Gründung“ nach § 2 Abs. 3 GmbHG.

Die gängige Bezeichnung „Online-Gründung“ ist hierbei ein wenig irreführend. Anders als der Titel vermuten lässt, handelt es sich nicht um ein online auszufüllendes Gründungsformular.

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Zur Wirksamkeit eines GmbH-rechtlichen Wettbewerbsverbots

In der Praxis finden sich häufig Wettbewerbsverbote in verschiedenen Ausprägungen. Vornehmlich dienen sie der Wahrung von Gesellschaftsinteressen. Diesem Zweck wird ein Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot jedoch nur dann gerecht, wenn es als solches wirksam ist. Welche Voraussetzungen die Rechtsprechung hieran knüpft, soll anhand eines Beispielsfalls, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte, näher beleuchtet werden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:

Der Kläger ist Gesellschaftergeschäftsführer der beklagten GmbH. Die Satzung der Beklagten beinhaltet unter anderem folgende Regelungen

§ 12 der Satzung:
[…]. Ab Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft ruht das Stimmrecht des Austretenden bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft.“

§ 13 der Satzung:
„Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. … Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.“

Ferner findet sich auch im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot, von welchem der Kläger nicht befreit wurde. Der Kläger kündigt seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgerecht und erklärt den Austritt aus der Gesellschaft. Gleichlaufend ist der Kläger an zwei konkurrierenden Unternehmen beteiligt

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Das Transparenzregister und das neue Geldwäschegesetz

Am 23. Dezember 2020 stellte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) vor. Das neue Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft treten und wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zum Vollregister umwandeln. Damit informiert das Register direkt über wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern – ohne dass auf andere Register zu verweisen ist.

Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG). Nun sollen die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein. Damit wird die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert.

Transparenzpflichtige Rechtseinheit

Nach § 20 Abs.1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen,

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Die gemeinnützige GmbH

Für viele Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf einen wohltätigen Zweck ausgerichtet haben, ist die Gründung einer hierauf zugeschnittenen gemeinnützigen GmbH (gGmbH) eine gute Alternative zur klassischen GmbH. Denn als zusätzlichen Vorteil profitiert die gGmbH auch noch von bestimmten steuerlichen Vorteilen. Häufig finden sich derartige Gesellschaftsformen in den Bereichen des Umweltschutz, Sport, Kultur, Medizin, Soziales oder der Entwicklungshilfe.

Gerne geben wir Ihnen einen Einblick in die Vorteile einer gemeinnützigen GmbH sowie Tipps, was Sie bei der Gründung zu beachten:

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Corona Virus – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

HINWEIS: Dieser Artikel wird täglich akutalisiert, soweit sich Änderungen ergeben.

Seit Wochen verbreitet sich das Corona Virus (COVID-19) rasend schnell auf der ganzen Welt. Beinahe alle wirtschaftlichen Sektoren spüren die Auswirkungen hiervon.

Die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Branchen stellen derzeit Gastronomie, Tourismus, Kultur und Einzelhandel dar. Grund hierfür sind nicht zuletzt Empfehlungen der Regierung, das soziale Leben auf das nötigste Minimum hinunterzufahren. Die Folgen sind Reise- und Einreiseverbote weltweit, Quarantänemaßnahmen, gestoppte Verkehrs- und Warenflüsse, Produktionsstilllegungen, Einbrüche am Aktienmarkt, Veranstaltungsabsagen und Umsatzeinbußen in fast allen denkbaren Bereichen.

Die Regierung verfolgt mit diesem drastischen Vorgehen das primäre Ziel, die Verbreitung des Virus so gut es geht einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen.

Im Ergebnis stehen sich damit jedoch zwei Interessen gegenüber, die es langfristig in einen angemessenen Ausgleich zu bringen gibt: Das öffentliche sowie individuelle Interesse der Bevölkerung am Schutz der Gesundheit und des Lebens auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Interesse aller am wirtschaftlichen Markt Beteiligten, nicht nur eine massive globale Wirtschafts- und Finanzkrise zu verhindern, sondern vor allem die Existenz eines jeden Betroffenen zu retten.

Als Anwaltskanzlei, die ihren Fokus auf der Betreuung mittelständischer Unternehmen hat, ist eine unserer Aufgaben, in schwierigen Zeiten Verantwortung zu übernehmen und bereit sein, Ihre Ziele zu unseren eigenen zu machen. Wie wir seit 15 Jahren als Leitgedanken formulieren, möchten wir nicht erst helfen, wenn das Schiff auf Grund gelaufen ist, sondern in jedem Moment dazu beitragen, es sicher durch alle Untiefen zu navigieren. Daher stellen wir an dieser Stelle die möglichen Maßnahmen vor.

Dementsprechend haben wir unser Rüstzeug parat und dieses für die aktuelle Situation angepasst und aufgerüstet um auch Sie bestmöglich durch diese Zeiten zu navigieren und mit unserer Kompetenz und Erfahrung zu beraten und bei den möglichen Maßnahmen konkret unterstützen.

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