Wettbewerbsverbot bei Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH
Geschäftsführer haben durch das Tagesgeschäft wertvolle Einblicke in die Kerndaten der Gesellschaft. Sie können die Verträge der Mitarbeiter und deren Vertragsstruktur einsehen, sie haben jegliche Kundendaten und sie haben Einblick in die betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Gesellschaft. Ebenso verhält es sich mit einfachen Gesellschaftern, welchen aufgrund ihrer Stellung umfassende Einsichtsrechte zukommen.
Es versteht sich von selbst, dass dieses Wissen für eigene oder fremde Konkurrenzunternehmen einen großen Wert entfalten kann. Dieser Artikel widmet sich deshalb der Fragestellung, wie sich Gesellschaften gegen ein Abwandern dieser Informationen schützen können.
Wettbewerbsverbot für GmbH Geschäftsführer
Privatautonom verhandelte Regelungen haben an dieser Stelle Vorrang weil auch hier der Grundsatz „Vertrag vor Gesetz“ gilt, welcher sich durch das gesamte deutsche Recht zieht. Zu unterscheiden ist zwischen einem Wettbewerbsverbot, welches während der Vertragsdauer gilt und einem Wettbewerbsverbot, welches auch über die Vertragsdauer hinauswirkt.
Während der Vertragsdauer
Während der Vertragsdauer ist die Gesellschaft auch ohne explizite Regelungen vor Handlungen des Geschäftsführers geschützt, welche die Konkurrenz stärken. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist oder ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt. Zu unterscheiden ist das Wettbewerbsverbot von einem Nebentätigkeitsverbot – nicht jegliche Nebentätigkeiten des Geschäftsführers werden erfasst. Nur wenn der Geschäftsführer sich innerhalb des Unternehmensgegenstandes betätigt greift das Wettbewerbsverbot.
Folgende Tätigkeiten sind von einem Wettbewerbsverbot erfasst:
- Tätigkeiten als Geschäftsführer, leitender Angestellter eines Konkurrenzunternehmens
- Vertriebstätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen
- Erhebliche gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an einem Konkurrenzunternehmen
- U.U. auch Beratungstätigkeiten
Verletzt der Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot droht nicht nur die Abberufung. Auch Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche sind durchaus denkbar.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf hingegen einer expliziten Regelung in der Satzung und / oder im Geschäftsführerdienstvertrag. Ansonsten ist der Geschäftsführer mit seinem Ausscheiden weitgehend frei. Ausnahmen können sich allerdings ergeben, wenn der ausscheidende Geschäftsführer als Gesellschafter in der GmbH verbleibt.
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit der Berufsfreiheit des Geschäftsführers kollidiert, sind der vertraglichen Ausgestaltung allerdings Grenzen gesetzt. Wichtig ist, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einem rechtlich zu billigenden wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft dient und nicht alleine dem Interesse sich gegen jeglichen Wettbewerb zu schützen oder den ausscheidenden Geschäftsführer in seinem Fortkommen zu behindern. Ist ein solches Interesse nicht zu erkennen ist die Vertragsklausel von vornherein nichtig. Weiterhin muss das Verbot auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht angemessen sein.
Eine Dauer von zwei Jahren wurde durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit als angemessen angesehen. Hier kommt es allerdings auf den genauen Zuschnitt der Gesellschaft und die Umstände des Einzelfalls an. Ebenso ist das Verbot in örtlicher Hinsicht einzuschränken. Ein global wirkendes Verbot lässt sich kaum rechtfertigen. Es muss vielmehr eine Verbindung zu den Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft herangezogen werden. Sinn macht eine Klausel, welche eine Verknüpfung zu dem geschäftlichen Bereich der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens herstellt.
Anders als bei Arbeitnehmern oder bei Personengesellschaften ist das Regeln einer Karenzentschädigung für die Zeit des Wettbewerbsverbotes nicht zwingend erforderlich, da § 74ff HGB auch nicht analog herangezogen werden können. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung löst einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus, nicht jedoch ein Vertrag, welcher hierzu keine Regel trifft (BGH, Beschluss vom 7.7.2008 – II ZR 81/07). Allerdings kann eine fehlende Karenzentschädigung eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer getroffenen Regelung zumindest mittelbar beeinflussen.
In der Liquidation
Ist der Geschäftsführer im Rahmen der Liquidation als Liquidator der GmbH bestellt, gilt das Wettbewerbsverbot zwar fort, ist in seiner Intensität allerdings herabgesetzt. Nur solche Handlungen des Geschäftsführers sind erfasst, welche die geordnete Abwicklung der Gesellschaft unmittelbar betreffen.
Wettbewerbsverbot für GmbH Gesellschafter
Bei Gesellschaftern sind die Regeln für ein Wettbewerbsverbot noch strenger. Zwar kann sich ein solches auch schon aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben. Daneben natürlich auch aus einer expliziten vertraglichen Regelung in der Satzung.
Hier sind der Gestaltungsfreiheit allerdings noch engere Grenzen gesetzt als bei einfachen Geschäftsführern, da das Schädigungspotenzial bei Geschäftsführern, welche im Tagesgeschäft Kundenkontakt haben, deutlich höher ist. Das Wettbewerbsverbot muss sich nicht nur ebenfalls an der grundgesetzlich in Art. 12 GG festgehaltenen Berufsfreiheit des jeweiligen Gesellschafters messen lassen. Zudem kann in Fällen größerer GmbHs auch ein kartellrechtliches Problem durch einen Verstoß gegen § 1 GWB ergeben.
Gerade hinsichtlich Art. 12 GG muss wieder ein billigenswerter Zweck der Regelung verfolgt werden und gerade verhindert werden, dass der Gesellschafter das Unternehmen aushöhlt und übermäßig schädigt. Auf keinen Fall darf es nur dazu dienen sich unliebsame Konkurrenz fernzuhalten. In aller Regel dürfte ein Wettbewerbsverbot auch nur bei einem beherrschenden Gesellschafter greifen. Haben die Mitgesellschafter die Stimmmehrheit oder Stimmengleichheit, können sie sich über ihre Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung wehren.
Eine Ausnahme kann sich nach dem BGH (BGH Urt. vom 16.10.1989 – II ZR 2/89) allerdings dann ergeben, wenn der Gesellschafter seine vormalige Geschäftsführerstellung aufgibt und alleiniger Ansprechpartner für Kunden war, weil die Mitgesellschafter nur Kapitalgeber waren. Dann ist die Gesellschaft dermaßen von dem Geschäftsführer abhängig und hat dieser über seine Kundenbindung eine solche Einflussmöglichkeit, dass bestehende Wettbewerbsverbote durch ergänzende Vertragsauslegung erweitert werden können.
Praxistipp:
Lassen Sie sich bei der Erstellung von Geschäftsführerverträgen und Satzung unbedingt fachlich beraten. Wettbewerbsverbote kommen dann zu tragen, wenn es innerhalb der Gesellschaft richtig kracht. Dann merkt man zu spät, dass man am falschen Ende gespart hat. Auf der anderen Seite merken wir in der Praxis oft, dass wir vermeintlich feste Regelungen zu Fall kriegen. Wir beraten Sie gerne zur Erstellung, wie auch zu Fragen im Falle des Ausscheidens.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.