Das Transparenzregister und das neue Geldwäschegesetz

Am 23. Dezember 2020 stellte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) vor. Das neue Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft treten und wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zum Vollregister umwandeln. Damit informiert das Register direkt über wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern – ohne dass auf andere Register zu verweisen ist.

Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG). Nun sollen die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein. Damit wird die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert.

Transparenzpflichtige Rechtseinheit

Nach § 20 Abs.1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen,

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