Das Transparenzregister und das neue Geldwäschegesetz

Am 23. Dezember 2020 stellte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) vor. Das neue Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft treten und wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zum Vollregister umwandeln. Damit informiert das Register direkt über wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern – ohne dass auf andere Register zu verweisen ist.

Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG). Nun sollen die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein. Damit wird die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert.

Transparenzpflichtige Rechtseinheit

Nach § 20 Abs.1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen o.a. verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über die Internetseite www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Gilt die Verpflichtung, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen, ausschließlich für Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG, juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland?

Grundsätzlich ja. Die Mitteilungspflicht ist dabei nicht auf wirtschaftlich Berechtigte beschränkt, die im Inland leben. Soweit eine Mitteilungspflicht der Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder § 21 Abs. 1, Abs. 2 GwG besteht, sind gegenüber der Vereinigung auch ausländische Anteilseigner angabepflichtig (vgl. § 20 Abs. 3 GwG). Diese müssen dann von der Vereinigung an die registerführende Stelle zur Eintragung gemeldet werden– soweit keine Mitteilungsfiktion greift.

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GwG sind jedoch auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland mitteilungspflichtig, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 GwG sind zudem Verwalter von Trusts (Trustees), die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Die Pflicht entfällt jeweils, wenn die Angaben nach Art. 1 Nr. 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Abs. 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden.

 

Die Mitteilungspflicht nach §§ 20 Abs. 1, 21 GwG gilt grundsätzlich nur für Vereinigungen mit Sitz in Deutschland. Ist auf den Satzungssitz oder den Verwaltungssitz abzustellen?

Bei dem Sitz der Vereinigung ist grundsätzlich auf den Satzungssitz abzustellen. Es sind daher auch deutsche Vereinigungen meldepflichtig, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister besteht auch, wenn Vereinigungen mit Sitz im Ausland sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben, siehe § 20 Abs. 1 S. 2 GwG. Hat ein Trustee seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland und nimmt er für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland auf oder verpflichtet er sich, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben, besteht ebenfalls eine Mitteilungspflicht, siehe § 21 Abs. 1 S. 2 GwG.

Sind Tochtergesellschaften von börsennotierten Gesellschaften zur Mitteilung verpflichtet?

Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 2 S. 2 GwG stets als erfüllt. Nach dem Wortlaut ist diese Vorschrift auf die börsennotierten Gesellschaften beschränkt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Regelung auch auf Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften auszudehnen, soweit die Muttergesellschaften über 50 % der Kapitalanteile halten oder über 50 % der Stimmrechte kontrollieren und keine weiteren wirtschaftlich Berechtigten bei der Tochtergesellschaft existieren. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass die gesamte Beteiligungskette von der mitteilungspflichtigen Tochter bis hin zur börsennotierten Muttergesellschaften aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen und den Registern nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG elektronisch ermittelbar ist. Reißt diese Kette an einer Stelle ab, zum Beispiel durch Beherrschung einer ausländischen, nicht von § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG erfassten Gesellschaft, ist § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG bei der inländischen Tochtergesellschaft nicht anwendbar.

Sind gemeinnützige Vereinigungen und Kleinstgesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG mitteilungspflichtig?

Ja. Weder die Gemeinnützigkeit noch die Größe der Vereinigung hat einen Einfluss auf die Mitteilungspflicht, wenn es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft nach § 20 Abs. 1 GwG handelt.

Wirtschaftlich Berechtigte

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar – Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind, – mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder – auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht). Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung gehalten/ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG i. V. m. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.

Wer ist als wirtschaftlich Berechtigter zu melden, wenn es zwar hinter einer Gesellschaft natürliche Personen als Anteilseigner gibt, diese allerdings jeweils nur mit 25 % (oder weniger) an derselben beteiligt sind (und auch nicht anderweitig Kontrolle ausüben)?

Die Anteilseigner sind aufgrund ihrer niedrigen Beteiligung an der Gesellschaft keine wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG. Da man in den Fällen derartigen Streubesitzes aber nicht ausschließen kann, dass ein anderweitiger „wahrer“ wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 Abs. 1 und 2 GwG existiert, beispielsweise durch eine Stimmrechtsvereinbarung, ist dies zunächst zu ermitteln. Verläuft die Prüfung ergebnislos oder existieren keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, so ist der „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG zu melden. Soweit die gesetzliche Vertretung mehreren Personen obliegt, erfasst die Mitteilungspflicht der Vereinigung alle gesetzlichen Vertreter. § 20 Abs. 2 GwG findet auch bei den fiktiv wirtschaftlich Berechtigten Anwendung.

Ist der Geschäftsführer zusätzlich zu den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile halten bzw. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren?

Nein. Der Geschäftsführer ist in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter nur dann als wirtschaftlich Berechtigter dem Transparenzregister zu melden, wenn tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden können bzw. nicht vorhanden sind. Sind in diesem Fall die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben zu den Geschäftsführern aktuell und vollständig aus der Eintragung im Handelsregister (chronologischer oder aktueller Abdruck) ersichtlich, ist nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG keine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich. Im Falle einer Mitteilung ist bei Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung auf § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c GwG abzustellen. Hält der Geschäftsführer jedoch mehr als 25 % der Kapitalanteile bzw. kontrolliert er mehr als 25 % der Stimmrechte oder übt er in vergleichbarer Weise Kontrolle über die Gesellschaft aus, ist er tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter und als solcher grundsätzlich dem Transparenzregister mitzuteilen. In diesem Fall ist bei Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a GwG anzugeben. Ggf. greift jedoch bei elektronischer Abrufbarkeit der Gesellschafterliste die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG.

Müssen wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden, wenn die Anteilseigner unbekannt sind?

Seit dem 01.01.2020 sind Vereinigungen gemäß § 20 Abs. 3a GwG gesetzlich dazu verpflichtet, in einem angemessenen Umfang Nachforschungen in Bezug auf ihre Anteilseigner durchzuführen, falls sie keine Informationen von ihren wirtschaftlich Berechtigten erhalten haben. Diese Nachforschungen sind zu dokumentieren. Die Nicht-Dokumentation ist eine Ordnungswidrigkeit.

 

Die Vereinigung hält Anteile an sich selbst. Wie werden wirtschaftlich Berechtigte ermittelt bzw. wie wird der Umfang des wirtschaftlichen Interesses bestimmt?

Die Grundlage zur Berechnung der Kapitalanteile bzw. des wirtschaftlichen Interesses basiert nur auf den Anteilen, die nicht von der Vereinigung selbst gehalten werden. Zur Ermittlung des/der wirtschaftlich Berechtigten müssen die von der Vereinigung selbst gehaltenen Kapitalanteile herausgerechnet werden.

 

Ist ein Bevollmächtigter als wirtschaftlich Berechtigter zu melden?

Weder die gewillkürte (rechtsgeschäftliche) noch die gesetzliche Vertretungsmacht begründet für den Bevollmächtigten eine Rechtsstellung, die ihn neben oder an Stelle des Vertretenen als wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG qualifiziert. Es sind daher weder „Generalbevollmächtigte“, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder einfache Vertreter wirtschaftlich Berechtigte. Gleiches gilt für gesetzliche Vertretungsverhältnisse, sofern es sich nicht um fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG handelt. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 112 BGB ist, soweit die Voraussetzungen des § 3 GwG erfüllt sind, nur der Minderjährige wirtschaftlich Berechtigter. Die Eltern sind, wenn sie über keine eigenen Geschäftsanteile oder Stimmrechte in entsprechender Höhe verfügen, keine wirtschaftlich Berechtigten. Sie müssen daher auch nicht in das Transparenzregister eingetragen werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Bevollmächtigte mehr als 25 % der Geschäftsanteile treuhänderisch verwalten oder die Vollmacht so atypisch mit Kontrollmacht ausgestaltet ist, dass sie der dinglichen Treuhand ähnelt.

 

Sonderfälle des wirtschaftlich Berechtigten

Ein die wirtschaftliche Berechtigung begründendes wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG kann sich auch aus Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner bzw. mehreren Anteilseignern untereinander ergeben. Dazu zählen bspw. kontrollbegründende Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen.

 

Soll hier nur diejenige natürliche Person als wirtschaftlicher Berechtigter angesehen und gemeldet werden, welche den Gesellschafterpool beherrscht?

Sofern sich derartige Vereinbarungen bereits aus anderen Registern ergeben (z. B. im Rahmen der Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 40, 41 WpHG, bei denen auch die Regeln über die wechselseitigen Zurechnungen von Stimmrechten nach § 34 Abs. 2 WpHG gelten), kann die Fiktion aus § 20 Abs. 2 GwG greifen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG vollständig und aktuell aus dem Dokument hervorgehen; dies gilt insbesondere für den Wohnort, der bei den genannten Mitteilungen häufig fehlt. Wenn sich derartige Stimmbindungs-, Pool-, oder Konsortialvereinbarungen allerdings nicht aus den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergeben, kommt es für die Mitteilungspflicht nach dem GwG darauf an, wer Kontrolle ausüben kann. In einer Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarung, bei dem nur eine Person zur Vertretung ermächtigt ist (sog. Poolführer), gilt diese aufgrund ihres beherrschenden Einflusses als wirtschaftlich Berechtigter. Sind mehrere oder alle Poolmitglieder einzeln zur Vertretung des Pools berechtigt oder befähigt, ist jedes der vertretungsberechtigten Poolmitglieder wirtschaftlich Berechtigter. Darf der Pool nur aufgrund einer Mehrheitsentscheidung durch einzelne oder mehrere Mitglieder vertreten werden, gilt mangels eines beherrschenden Einflusses keines der Pool-Mitglieder als wirtschaftlich Berechtigter. Hält ein an einer solchen Vereinbarung Beteiligter allerdings zusätzlich mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Vereinigung oder kontrolliert er mehr als 25 % der Stimmrechte, so ist er auch dann wirtschaftlich Berechtigter, wenn er kein Alleinvertretungsrecht in Bezug auf den Pool innehat. Er ist dem Transparenzregister mitzuteilen, sofern die Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 GwG nicht erfüllt sind.

Wer gilt nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 GwG als wirtschaftlich Berechtigter, wenn die Kapital- oder Stimmrechtsanteile treuhänderisch verwaltet werden?

Kontrolliert der Treuhänder Kapital- oder Stimmrechtsanteile von über 25 % (oder übt er z. B. als Komplementär auf sonstige Weise Kontrolle aus), gelten sowohl der Treuhänder aufgrund seiner unmittelbaren Kontrolle als auch der Treugeber aufgrund seiner mittelbaren Kontrolle als wirtschaftlich Berechtigte. Hat der Treugeber seine Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf mehrere Treuhänder verteilt, sind die einzelnen Anteile zusammenzurechnen. Wird der treuhänderisch gehaltene Anteil für mehrere eigenständig agierende Treugeber verwaltet, können neben dem Treuhänder auch ein oder mehrere Treugeber wirtschaftlich Berechtigte sein. Dies hängt davon ab, wie hoch der dem einzelnen Treugeber im Innenverhältnis zurechenbare Anteil ist. Überschreitet der zurechenbare Anteil die Grenze von 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte, gilt der jeweilige Treugeber zusätzlich zu dem Treuhänder als wirtschaftlich Berechtigter. Wird der treuhänderisch gehaltene Anteil für mehrere gemeinschaftlich agierende Treugeber verwaltet (sog. Pool), gilt neben dem Treuhänder nur derjenige Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter, der im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 4 GwG beherrschenden Einfluss über den Treugeber-Pool ausüben kann.

 

Fallen auch Optionsverträge mit einem Anspruch auf zukünftige Beteiligung in Höhe von mehr als 25 % darunter?

Solange die Option nicht ausgeübt wird und soweit durch die Option keine vergleichbare Kontrolle nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG entsteht, begründet deren Vorhandensein allein keine Mitteilungspflicht.

Wie wird bei Unternehmensbeteiligungen hinsichtlich der Mitteilung bzw. Meldepflichten verfahren? Sind die jeweiligen Gesellschaften isoliert zu betrachten und ist für jede Gesellschaft der wirtschaftlich Berechtigte zu melden oder sind sämtliche Beteiligungen zu „durchschauen“, so dass letztendlich doch eine Art Konzernmeldung erfolgen muss?

Es wird jede einzelne Gesellschaft isoliert betrachtet. Dabei sind jedoch auch die jeweiligen Beteiligungen zu berücksichtigen, da daraus ggf. mittelbar wirtschaftlich Berechtigte folgen.

 

Bisherige Mitteilungsfiktion

Die Mitteilungspflicht gilt nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG als erfüllt, sofern sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG) bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind (Mitteilungsfiktion). Zu beachten ist bei der Mitteilungsfiktion, dass der gesamte Zeitraum seit dem 01. Oktober 2017 (oder seit Gründung, wenn diese später erfolgte) abgedeckt sein muss. Kann der Zeitraum nicht vollständig abgedeckt werden, ist eine (zusätzliche) Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich.

 

WICHTIGER HINWEIS:

Der Entwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sieht u. a. vor, dass ab dem 01. August 2021 die Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos wegfallen und somit alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sind.

 

Übergangsregelungen

Eintragung in das Transparenzregister

Welcher Zeitraum muss bei einer Mitteilung an das Transparenzregister abgedeckt sein?

Die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten besteht seit dem 01. Oktober 2017. Daher ist dieser Zeitraum abzudecken. Bei einem späteren Gründungsdatum der Gesellschaft muss der Zeitraum ab der Gründung abgedeckt werden.

 

Müssen Veränderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich an das Transparenzregister gemeldet werden? Bei Veränderungen ist die Mitteilung an das Transparenzregister unverzüglich ab Kenntnisnahme zu aktualisieren. Dem Transparenzregister sind alle Angaben wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dazu zählen jegliche Änderungen sowohl in den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (u. a. Nachname, Wohnort) als auch in der Beteiligungsstruktur (u. a. Änderung im Umfang des wirtschaftlichen Interesses, soweit konkrete Angaben erfolgt sind; Wechsel der wirtschaftlich Berechtigten). Die Anzahl der Eintragungen ist dabei nicht begrenzt, weshalb eine wechselnde Beteiligungsstruktur auch bei der Erstmeldung zu berücksichtigen ist. Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen im Transparenzregister als Folgeauftrag eingereicht werden (nicht als Berichtigung!). Ein Berichtigungsauftrag würde den aktuellen Eintrag im Transparenzregister überschreiben und nicht zeitlich ergänzen.

Was muss bei der Art des wirtschaftlichen Interesses angegeben werden, wenn der wirtschaftlich Berechtigte sowohl Kapitalanteile bzw. Stimmrechte von über 25 % kontrolliert als auch als gesetzlicher Vertreter fungiert?

Gilt die jeweilige natürliche Person aufgrund ihrer unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 25 % als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 4 GwG, ist unter Art des wirtschaftlichen Interesses „Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a GwG)“ anzugeben bzw. entsprechend bei Stimmrechten. In diesem Fall ist die Angabe „Funktion des gesetzlichen Vertreters (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c GwG)“ nicht zulässig, da diese den „fiktiv“ wirtschaftlich Berechtigten vorbehalten ist. Gleiches gilt für die Angabe „Funktion des geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c GwG)“ unter Art des wirtschaftlichen Interesses.

Wann wird unter Art des wirtschaftlichen Interesses „Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (§19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b GwG)“ angegeben?

Die Angabe „Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b GwG) ist insbesondere zu wählen, wenn eine natürliche Person wirtschaftlich berechtigt aufgrund eines Widerspruchs-/ Vetorechts ist und somit die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über Entscheidungen der Mitglieder-, Haupt- oder Gesellschafterversammlungen hat. Eine konkrete Erläuterung des Zustandekommens bzw. des Grundes der Kontrolle auf sonstige Weise ist unter dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses notwendig. Des Weiteren üben auch Komplementäre von Kommanditgesellschaften oder andere persönlich haftende Gesellschafter aufgrund ihrer besonderen gesellschaftsrechtlichen Stellung eine Kontrolle auf sonstige Weise nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG aus. „Kontrolle auf sonstige Weise“ liegt jedoch nicht vor, wenn Kapitalanteile oder Stimmrechte mittelbar über andere Vereinigungen oder Personen kontrolliert werden.

Wie müssen mittelbar wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister gemeldet werden?

Werden Kapitalanteile oder Stimmrechte mittelbar über andere Vereinigungen oder Personen kontrolliert, sind unter „Art des wirtschaftlichen Interesses“ die mittelbar kontrollierten Kapitalanteile oder Stimmrechte anzugeben. Es liegt keine Kontrolle auf sonstige Weise vor. Für eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung ist ein beherrschender Einfluss i. S. v. § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG auf die Muttervereinigung notwendig. Ein beherrschender Einfluss existiert u. a. durch eine Beteiligung von über 50 % der Stimmrechte an der Muttergesellschaft oder durch die Stellung als vertretungsberechtigter Komplementär einer KG.

 

Unstimmigkeitsmeldungen

Wann liegt eine Unstimmigkeit vor?

Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn der Erstatter eigene Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten hat und diese von den im Transparenzregister erfassten Angaben abweichen. Dies ist zum Beispiel in folgenden Konstellationen der Fall:

  • Der Verpflichtete hat einen Auszug aus dem Transparenzregister erhalten und die dort angegebenen wirtschaftlich Berechtigten weichen (mehr, weniger oder andere) von seinen Erkenntnissen ab.
  • Die in dem Registerauszug angegebenen wirtschaftlich Berechtigten stimmen grundsätzlich mit den Erkenntnissen des Verpflichteten überein, es weichen jedoch einzelne Datenfelder (z.B. Vor- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort) ab. Hierzu zählen auch Abweichungen lediglich in der Schreibweise einzelner Angaben, so auch das offensichtliche Fehlen oder Vertauschen von Buchstaben. Maßgeblich für die Richtigkeit sind die im jeweiligen amtlichen Ausweisdokument erfassten Angaben.
  • Der in dem Transparenzregisterauszug ausgewiesene Umfang oder die Art der wirtschaftlichen Berechtigung weicht von den eigenen Erkenntnissen des Verpflichteten ab.
  • Der Verpflichtete hat ein Negativattest erhalten und muss aufgrund seiner eigenen Erkenntnisse davon ausgehen, dass ein Eintrag im Transparenzregister notwendig ist, also zu Unrecht von der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG Gebrauch gemacht wurde.
  • Eine Unstimmigkeit besteht auch dann, wenn bei einem geschäftsführenden Anteilseigner anstelle der Beteiligung an der Gesellschaft selbst (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) GwG) im Transparenzregister angegebenen ist, dass er die Funktion des geschäftsführenden Gesellschafters/ gesetzlichen Vertreters ausübt (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) GwG).

Weiterhin liegt eine Unstimmigkeit vor, wenn der Verpflichtete die von ihm gesuchte Rechtseinheit im Transparenzregister nicht finden konnte, obwohl dort eine Eintragung hätte erfolgen müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn er mit den ihm vorliegenden Stammdaten keinen Treffer in der Suche erzielen konnte.

Wann muss eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden?

Stellt ein Verpflichteter Differenzen zwischen den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und den im Transparenzregister befindlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer meldepflichtigen Rechtseinheit fest, muss unverzüglich eine Unstimmigkeitsmeldung erfolgen. Ohne schuldhaftes Zögern ist die Meldung bei der registerführenden Stelle abzugeben. Das „Sammeln“ von Unstimmigkeiten bzw. die turnusgemäße Abgabe der Meldungen zu einem festen Zeitpunkt (z.B. quartalsweise) ist nicht zulässig.

 

Wie müssen Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben werden?

Unstimmigkeitsmeldungen müssen nach § 23a Abs. 2 GwG über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) bei der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH) abgegeben werden. Für die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ist eine vorherige Online-Registrierung erforderlich. Der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung muss der registerführenden Stelle die betroffene Vereinigung oder Rechtsgestaltung sowie die ihm vorliegenden Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG übermitteln.

Eine Unstimmigkeitsmeldung per E-Mail, Fax, Brief oder Telefon ist nicht vorgesehen. Bei Unstimmigkeitsmeldungen zum Bundesverwaltungsamt erfolgt keine Abgabe an die zuständige Stelle.

Gibt es Beispiele für Fälle bei denen trotz Abweichung keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden muss?

In wenigen Ausnahmefällen ist eine Unstimmigkeitsmeldung nicht erforderlich, obwohl Abweichungen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn:

  • weitere Vornamen entweder nur beim Verpflichteten oder nur im Transparenzregister vorliegen,
  • zusätzlich zum Namen akademische Grade (z. B. Prof. oder Dr.) nur beim Verpflichteten oder nur im Transparenzregister vorliegen oder
  • Adelstitel, die nicht Bestandteil des Namens sind, nur beim Verpflichteten oder nur im Transparenzregister vorliegen.

 

Gebühren und Sanktionen

Ist die Mitteilung an das Transparenzregister gebührenpflichtig? Muss ich eine Gebühr zahlen, obwohl ich von der Mitteilungsfiktion profitiere?

Am 8. Januar 2020 wurde die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV) im Bundesgesetzblatt Teil I S. 93 veröffentlicht. Sie ersetzt die TrGebV vom 22. Dezember 2017. Die TrGebV ist auf der Internetseite des BVA in der Rubrik „Rechtsgrundlagen“ einsehbar. Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben. Bis einschließlich 2019 betrug die jährliche Gebühr 2,50 Euro. Für das Jahr 2017 fällt nur eine halbe Gebühr an. Seit 2020 beträgt die jährliche Gebühr 4,80 Euro. Gebührenpflichtig sind gem. § 24 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und jede Rechtsgestaltung nach § 21 GwG.

 

Ist im Falle einer Nichterfüllung von Pflichten nach den §§ 18 ff. GwG unmittelbar mit einem sofortigen Bußgeld zu rechnen oder erfolgt zunächst eine Aufforderung bzw. Ermahnung/ Erinnerung?

Für die in § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 54 bis 66 GwG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt Verwaltungsbehörde (§ 56 Abs. 5 S. 2 GwG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Die nachfolgende Feststellung gilt insoweit nur für diese Zuständigkeit: Eine Ermahnung als Vorstufe eines Bußgeldverfahrens ist dem GwG fremd. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in allen Fällen automatisch ein Bußgeld verhängt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft, ob die Verhängung eines Bußgelds in dem jeweiligen Verfahrensstand angezeigt ist (Opportunitätsprinzip, Beachtung der Ermessensgrundsätze).

Übergangszeitraum

Um den Unternehmen Zeit zu geben, sich auf die uneingeschränkte Meldepflicht zum Transparenzregister einzustellen, sieht der Gesetzesentwurf entsprechende Übergangsregelungen vor. So regeln § 59 Abs. 8 und Abs. 9 GwG-E sowohl Übergangsfristen als auch die Aussetzung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

 

Für all jene Gesellschaften, die bislang aufgrund der Meldefiktion keine Meldung zum Transparenzregister vornehmen mussten, sollen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TraFinG am 1. August 2021 hinaus – abhängig von ihrer Rechtsform – folgende verlängerte Fristen für eine ordnungsgemäße Meldung gelten:

 

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022
  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften: 30. Juni 2022
  • In allen anderen Fällen: 31. Dezember 2022

 

Zudem soll in den vorstehenden Konstellationen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Meldeverstößen jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden (März, Juni bzw. Dezember 2023).

Auch sind für die bislang von der Meldefiktion profitierenden Gesellschaften Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung bis zum 23. April 2023 nicht abzugeben, vgl. § 59 Abs. 10 GwG-E.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

 

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personen-gesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG) sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. dem Handelsregister) ergeben. Börsennotierte Gesellschaften sind von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregisters ausgenommen, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.

 

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG), in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 GwG). Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

 

Ist der Eintrag gebührenpflichtig?

Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch von Unternehmen für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr von 4,80 Euro erhoben.

 

Für Auskünfte zu Gebühren gibt es folgende Servicenummer: 0800-1 23 43 40, Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.

 

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus wird die Einsicht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.