Die Haftungsfalle, die kaum ein Geschäftsführer kennt
Ein Kunde bezahlt seine Rechnung. 48.000 Euro gehen auf dem Geschäftskonto der GmbH ein. Eigentlich eine gute Nachricht. Doch wenn die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits insolvenzreif ist und das Konto im Soll geführt wird, kann genau dieser Zahlungseingang den Geschäftsführer persönlich in die Haftung treiben – für jeden einzelnen Euro.
Der Mechanismus ist so simpel wie folgenschwer: Die Gutschrift wird im Kontokorrent automatisch mit dem Sollsaldo verrechnet. Wirtschaftlich betrachtet ist das eine Tilgung zugunsten der Bank – auf Kosten aller übrigen Gläubiger. Nach ständiger BGH‑Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F., die unter § 15b InsO fortgilt, ist der Einzug auf ein debitorisches Konto eine masseschmälernde ‘Zahlung’ an die Bank.
Diese Haftungsfalle gehört zu den praxisrelevantesten und zugleich am häufigsten übersehenen Risiken der Geschäftsleitung. Der vorliegende Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage dar, ordnet die Rechtsprechungskette des BGH ein und zeigt die Handlungsoptionen auf – einschließlich der wegweisenden D&O-Entscheidung BGH IV ZR 66/25 vom 19. November 2025.

Warum ein Zahlungseingang als „Zahlung“ des Geschäftsführers gilt
Der BGH legt den Zahlungsbegriff in § 15b InsO bewusst weit aus. Seit dem Grundsatzurteil II ZR 273/98 (BGHZ 143, 184, Urteil vom 29.11.1999) erfasst er nicht nur aktive Auszahlungen, sondern auch die bloße Entgegennahme von Kundenzahlungen auf ein debitorisches Konto. Die Gleichstellung mit einer Barzahlung an einen Einzelgläubiger hebt der BGH erneut in II ZR 355/18 hervor.