Geschäftsführerhaftung für Zahlungseingänge auf debitorische Konten: Wenn der Geldeingang zum Haftungsfall wird (§ 15b InsO)

Die Haftungsfalle, die kaum ein Geschäftsführer kennt

Ein Kunde bezahlt seine Rechnung. 48.000 Euro gehen auf dem Geschäftskonto der GmbH ein. Eigentlich eine gute Nachricht. Doch wenn die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits insolvenzreif ist und das Konto im Soll geführt wird, kann genau dieser Zahlungseingang den Geschäftsführer persönlich in die Haftung treiben – für jeden einzelnen Euro.

Der Mechanismus ist so simpel wie folgenschwer: Die Gutschrift wird im Kontokorrent automatisch mit dem Sollsaldo verrechnet. Wirtschaftlich betrachtet ist das eine Tilgung zugunsten der Bank – auf Kosten aller übrigen Gläubiger. Nach ständiger BGH‑Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F., die unter § 15b InsO fortgilt, ist der Einzug auf ein debitorisches Konto eine masseschmälernde ‘Zahlung’ an die Bank.

Diese Haftungsfalle gehört zu den praxisrelevantesten und zugleich am häufigsten übersehenen Risiken der Geschäftsleitung. Der vorliegende Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage dar, ordnet die Rechtsprechungskette des BGH ein und zeigt die Handlungsoptionen auf – einschließlich der wegweisenden D&O-Entscheidung BGH IV ZR 66/25 vom 19. November 2025.

Warum ein Zahlungseingang als „Zahlung“ des Geschäftsführers gilt

Der BGH legt den Zahlungsbegriff in § 15b InsO bewusst weit aus. Seit dem Grundsatzurteil II ZR 273/98 (BGHZ 143, 184, Urteil vom 29.11.1999) erfasst er nicht nur aktive Auszahlungen, sondern auch die bloße Entgegennahme von Kundenzahlungen auf ein debitorisches Konto. Die Gleichstellung mit einer Barzahlung an einen Einzelgläubiger hebt der BGH erneut in II ZR 355/18 hervor.

Die dogmatische Begründung folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Der auf das debitorische Konto eingezahlte Betrag wird aufgrund der Kontokorrentabrede automatisch mit dem Kreditrückzahlungsanspruch der Bank verrechnet. Dadurch wird mit Gesellschaftsmitteln an einen einzelnen Gläubiger – die Bank – gezahlt, während alle anderen Gläubiger leer ausgehen.

Der BGH formuliert in der Entscheidung II ZR 355/18 (27.10.2020): Der Fall liege im Ergebnis nicht anders, als wenn die GmbH mit Barmitteln, die von einem Schuldner in ihre Kasse gelangt sind, einen Gläubiger durch Barzahlung befriedigt. Die „Masseschmälerung“ entsteht dadurch, dass die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand – die Forderung gegen den Kunden – verliert, der bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung der Gläubigergesamtheit zur Verfügung gestanden hätte.

Entscheidend: Der BGH rechnet dem Geschäftsführer die Verrechnung „persönlich zu“, weil er sie hätte verhindern können – etwa durch Umleitung der Zahlungseingänge auf ein kreditorisches Konto oder durch Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank.

Ein zentraler Grundsatz durchzieht alle Entscheidungen: Das sogenannte „Wiederaufleben der Kreditlinie“ – also die Möglichkeit, nach Einzahlungen den Kreditrahmen erneut auszuschöpfen – bewirkt keinen Massezufluss. Das bloße Wiederaufleben der Kreditlinie begründet keinen Massezufluss; es liegt lediglich ein Gläubigertausch vor.

Von § 64 GmbHG zu § 15b InsO – was sich seit 2021 geändert hat

Mit dem „Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)“  vom 22.12.2020 wurde § 64 GmbHG aufgehoben und durch § 15b InsO ersetzt, der seit dem 1. Januar 2021 gilt. Die Norm erfasst nun rechtsformübergreifend alle antragspflichtigen Vertretungsorgane.

Die zentralen inhaltlichen Neuerungen:

§ 15b Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.

Nach § 15b Abs. 2 InsO gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vorbehaltlich Abs. 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar; innerhalb des nach § 15a Abs. 1 S. 1 und 2 InsO maßgeblichen Zeitraums (spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung) nur, solange Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betrieben werden.

Die wohl wichtigste Neuerung ist die „Schadensdeckelung in § 15b Abs. 4 S. 2 InsO“: Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den tatsächlichen Schaden der Gläubigerschaft, wenn dieser geringer ist als die Summe aller verbotenen Zahlungen. Unter § 64 GmbHG a.F. haftete der Geschäftsführer für den vollen Betrag jeder einzelnen Zahlung. Die Schadensdeckelung ordnet § 15b Abs. 4 S. 2 InsO an. Für einen geringeren Schaden bzw. haftungsneutrale Gegenwerte trifft den Geschäftsführer eine Darlegungs‑ und Beweislast.

Aktuelle BGH-Entscheidungen aus 2024 und 2025

Ein BGH-Urteil, das die debitorische-Konto-Problematik spezifisch unter § 15b InsO behandelt, ist bislang nicht ergangen. Die Grundsätze der alten Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F. gelten fort.

BGH II ZR 206/22 (23.07.2024) verschärfte die Haftung: Ein ausgeschiedener Geschäftsführer haftet gegenüber Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden hinzugekommen sind. Die durch unterlassene Insolvenzantragstellung geschaffene Gefahrenlage wirkt über das Ausscheiden hinaus fort. Der BGH bejaht die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers ggü. Neugläubigern bei fortwirkender, durch verspäteten Antrag geschaffener Gefahrenlage.

BGH IX ZR 122/23 (05.12.2024) konkretisierte erstmals das Merkmal der „Unlauterkeit“ beim Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) und stellte klar, dass ein Verstoß gegen § 15b InsO allein noch keine Unlauterkeit begründet. Ein Verstoß gegen § 15a/§ 15b InsO indiziert die ‘Unlauterkeit’ des Bargeschäfts nicht.

Die mit Abstand bedeutendste neue Entscheidung ist BGH IV ZR 66/25 (19.11.2025) zur D&O-Versicherung – dazu unten mehr.

Verteidigungsstrategien

Dem Geschäftsführer stehen mehrere Verteidigungslinien offen. Der wichtigste Ansatz unter neuem Recht ist die Privilegierung nach § 15b Abs. 2 InsO: Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – Löhne, Miete, Energie – gelten innerhalb der 3-Wochen-Frist (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6-Wochen-Frist (Überschuldung) als sorgfaltsgemäß, solange parallel Sanierungsmaßnahmen betrieben werden.

Keine Masseschmälerung, wenn die Forderung vor Insolvenzreife sicherungsabgetreten und vor Insolvenzreife sowohl entstanden als auch werthaltig war. Eine Entlastung durch Sicherheitenfreigabe setzt konkrete, der Masse zugutekommende Freigabe‑ oder Verwertungswirkungen voraus.

Weitere Ansätze umfassen die Schadensdeckelung nach § 15b Abs. 4 S. 2 InsO, das Bestreiten der Insolvenzreife, die Berufung auf qualifizierten anwaltlichen Rat sowie die 5-jährige Verjährung nach § 15b Abs. 7 InsO.

Was der Geschäftsführer in der Krise konkret tun muss

Aus der auf Masseerhaltung zielenden Pflicht folgt, ein neues kreditorisches Konto zu eröffnen, Zahlungseingänge dorthin umzuleiten und Belastungen des debitorischen Kontos zu unterbinden.

Das daraus resultierende Dilemma ist in der Praxis erheblich: Die kontoführende Bank wird misstrauisch und kündigt oftmals den Kredit, Kunden erkennen aus der neuen Bankverbindung die drohende Insolvenz, und Globalzessionsverträge verpflichten die Gesellschaft häufig gerade dazu, Forderungen über das Bankkonto einzuziehen.

Dennoch gibt es keine rechtliche Alternative. Die Handlungsempfehlungen lassen sich auf fünf Kernpunkte verdichten:

Erstens ein Krisenfrüherkennungssystem mit 13-Wochen-Liquiditätsplan implementieren.

Zweitens sofort einen insolvenzrechtlich spezialisierten Anwalt einschalten. Drittens die Kontosituation klären und ein kreditorisches Konto eröffnen. Viertens sämtliche Entscheidungen lückenlos dokumentieren. Fünftens die Insolvenzantragsfrist als Höchstfrist verstehen.

BGH IV ZR 66/25 – Wendepunkt für den D&O-Versicherungsschutz

Die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 19. November 2025 hat die Landschaft der D&O-Versicherung bei Geschäftsführerhaftung grundlegend verändert. Das OLG Frankfurt hatte mit einer „Kardinalpflicht-Doktrin“ argumentiert: Die Insolvenzantragspflicht sei eine Kardinalpflicht, deren wissentliche Verletzung automatisch die wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots indiziere – faktisch ein Totalverlust des Versicherungsschutzes.

Der BGH hat diese Argumentation vollständig verworfen und drei Grundsätze aufgestellt:

Erstens muss sich die wissentliche Pflichtverletzung auf die konkret haftungsauslösende Pflicht beziehen – also auf das Zahlungsverbot, nicht auf die Antragspflicht.

Zweitens sind Antragspflicht (§ 15a InsO) und Zahlungsverbot (§ 15b InsO) zwei verschiedene Pflichten. Drittens verlangt wissentliche Pflichtverletzung positive Kenntnis – bedingter Vorsatz genügt nicht.

Für Geschäftsführer bedeutet dies: D&O-Versicherer können Haftungsansprüche aus § 15b InsO nicht mehr pauschal unter Verweis auf die wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht ablehnen. Die D&O-Versicherung funktioniert im Ernstfall wieder.

Fazit

Die Haftung für Zahlungseingänge auf debitorische Konten bleibt eine der schärfsten und am wenigsten bekannten Haftungsfallen des deutschen Gesellschaftsrechts. § 15b InsO hat das Haftungsregime durch die Schadensdeckelung und die Privilegierung von Geschäftsgangs-Zahlungen spürbar entschärft – aber nur innerhalb der Antragsfrist und nur bei aktiv betriebener Sanierung. Die BGH-Entscheidung IV ZR 66/25 hat den D&O-Versicherungsschutz erheblich gestärkt. Und die einzig sichere Handlungsoption bleibt die sofortige Eröffnung eines kreditorischen Kontos bei einer anderen Bank – verbunden mit lückenloser Dokumentation aller Maßnahmen. Ansprüche nach § 15b InsO verjähren grundsätzlich in fünf Jahren, bei Börsennotierten in zehn Jahren, Beginn mit der jeweiligen verbotswidrigen Zahlung.

 

Jan Köster