D&O-Versicherung: BGH stärkt Geschäftsführer bei Insolvenzantragspflichtverletzung

BGH, Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25: Verspäteter Insolvenzantrag indiziert keine wissentliche Pflichtverletzung mit Folge des Deckungsverlustes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) eine für die Praxis wegweisende Entscheidung an der Schnittstelle von Organhaftung, D&O-Versicherung und Insolvenzrecht getroffen. Kern der Entscheidung: Ein verspäteter Insolvenzantrag führt nicht automatisch zum Verlust des D&O-Versicherungsschutzes.

Die Entscheidung ist für Geschäftsführer von GmbHs (und Vorstände von AGs) ebenso bedeutsam wie für Insolvenzverwalter und D&O-Versicherer. Der BGH erteilt überbordenden Tendenzen einzelner Oberlandesgerichte und Versicherer, die den sog. „Kardinalpflicht“-Ansatz auf die Insolvenzantragspflicht anwenden wollten, eine deutliche Absage.

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