Das KG Berlin hat in einem aktuellen Beschluss über den Fall entschieden, dass auch bei Personenidentität von Gesellschafter und Geschäftsführer für die Frage des Ausschlusses als Gesellschafter zwischen dem Verhalten der Person als Geschäftsführer und als Gesellschafter zu differenzieren sei.
Verfehlungen, die der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschaftsführer vorgenommen habe, können Abberufung als Geschaftsführer rechtfertigen, spielen aber für den Ausschluss als Gesellschafter keine Rolle und können hierfür nicht herangezogen werden.