Der zweite Zivilsendat des BGH hat jüngst entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion hat.
Blog vom Fachanwalt für Gesellschaftsrecht seit 2008
Der zweite Zivilsendat des BGH hat jüngst entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion hat.