Corona Virus – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

HINWEIS: Dieser Artikel wird täglich akutalisiert, soweit sich Änderungen ergeben.

Seit Wochen verbreitet sich das Corona Virus (COVID-19) rasend schnell auf der ganzen Welt. Beinahe alle wirtschaftlichen Sektoren spüren die Auswirkungen hiervon.

Die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Branchen stellen derzeit Gastronomie, Tourismus, Kultur und Einzelhandel dar. Grund hierfür sind nicht zuletzt Empfehlungen der Regierung, das soziale Leben auf das nötigste Minimum hinunterzufahren. Die Folgen sind Reise- und Einreiseverbote weltweit, Quarantänemaßnahmen, gestoppte Verkehrs- und Warenflüsse, Produktionsstilllegungen, Einbrüche am Aktienmarkt, Veranstaltungsabsagen und Umsatzeinbußen in fast allen denkbaren Bereichen.

Die Regierung verfolgt mit diesem drastischen Vorgehen das primäre Ziel, die Verbreitung des Virus so gut es geht einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen.

Im Ergebnis stehen sich damit jedoch zwei Interessen gegenüber, die es langfristig in einen angemessenen Ausgleich zu bringen gibt: Das öffentliche sowie individuelle Interesse der Bevölkerung am Schutz der Gesundheit und des Lebens auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Interesse aller am wirtschaftlichen Markt Beteiligten, nicht nur eine massive globale Wirtschafts- und Finanzkrise zu verhindern, sondern vor allem die Existenz eines jeden Betroffenen zu retten.

Als Anwaltskanzlei, die ihren Fokus auf der Betreuung mittelständischer Unternehmen hat, ist eine unserer Aufgaben, in schwierigen Zeiten Verantwortung zu übernehmen und bereit sein, Ihre Ziele zu unseren eigenen zu machen. Wie wir seit 15 Jahren als Leitgedanken formulieren, möchten wir nicht erst helfen, wenn das Schiff auf Grund gelaufen ist, sondern in jedem Moment dazu beitragen, es sicher durch alle Untiefen zu navigieren. Daher stellen wir an dieser Stelle die möglichen Maßnahmen vor.

Dementsprechend haben wir unser Rüstzeug parat und dieses für die aktuelle Situation angepasst und aufgerüstet um auch Sie bestmöglich durch diese Zeiten zu navigieren und mit unserer Kompetenz und Erfahrung zu beraten und bei den möglichen Maßnahmen konkret unterstützen.

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Der Aufsichtsrat und seine Mitglieder – Rechte, Pflichten, Haftung

Der Aufsichtsrat bildet in jeder Aktiengesellschaft neben Vorstand und Hauptversammlung ein zwingendes Organ, welches weder durch Satzung noch durch Hauptversammlungsbeschluss abdingbar ist. Aus der Stellung als Organmitglied resultieren jedoch nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe an Pflichten. Nach der Lektüre diese Artikels haben Sie gelernt, welche Pflichten seitens eines Aufsichtsrats bestehen und welche Befugnisse dieser besitzt, die ihm auferlegten Pflichten auch zu befolgen.

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

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Das Transparenzregister

Was ist das Transparenzregister?

Zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht ist am 26.06.2017 die Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Im Vierten Abschnitt des neu gefassten Gesetzes finden sich seitdem Vorschriften zum sog. Transparenzregister wieder.

Sinn und Zweck der Einrichtung eines Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch erhöhte Beteiligungstransparenz bei Gesellschaften. Juristische Personen sind also angehalten bestimmte Informationen über das Register im Sinne einer Publizitätsverpflichtung öffentlich zugänglich zu machen. Dies führt vor allem zu einer erhöhten Transparenz hinsichtlich der vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Denn nunmehr soll jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden können. Dies macht es den geldwäscherechtlich Verpflichteten leichter, ihre Pflichten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

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Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Der Bundestag hat am 21.3.2019 das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung verabschiedet. Das GeschGehG trat am 18. April 2019 in Kraft. Es ersetzt nun die bislang im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltenen §§ 17-19.

„Geschäftsgeheimnisse“ nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Bereits in § 17 UWG wurde der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe gestellt.  Eine genaue Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses suchte man in der Norm aber bislang vergeblich. Zweck des neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz und der europäischen Richtlinie war somit – neben dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung – auch die Vereinheitlichung der Regelungen und damit eine erhöhte Rechtssicherheit für den Rechtsanwender. Ein Geschäftsgeheimnis ist nunmehr in § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz legaldefiniert:

„Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Geschäftsgeheimnis

          eine Information

    • a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
    • b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
    • c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

 

Bereits diese Definition sollten Unternehmen nun zum Anlass nehmen und „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen, um dem Schutz des neuen GeschGehG zu unterfallen (etwa Geheimhaltungsvereinbarungen, interne Zugangsbeschränkungen, interne Sicherheitsanweisungen, Vertraulichkeitsstufen, Firewalls, Einrichtung spezieller IT-Systeme etc.).

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Exkurs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist schnell gegründet – das eine oder andere Mal gar ohne dass es von den Gesellschaftern bemerkt wird. Ob die BGB-Gesellschaft für den nachhaltigen Aufbau eines Unternehmens die richtige Rechtsform ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Was ist eine BGB-Gesellschaft?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von ihren Gesellschaftern verfolgten Zweckes, § 705 BGB.

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Die neue Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit

Arbeitnehmerüberlassung, Freelancer, Werkverträge, Scheinselbstständig – diese Begrifflichkeiten, wie auch verschiedenste Abwandlungen, sind längst in der Wirtschaftswirklichkeit in Deutschland fest verankert und aus dem tagtäglichen Wirtschaften nicht mehr wegzudenken. Nun wurden diese Institute teilweise weitgehend gesetzlich durch die Neufassung des AÜG und des § 611a BGB neu geregelt.

Hier erfahren Sie, was sich geändert hat:

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Handelsregisteranmeldungen durch Prokuristen?

In einer kürzlich ergangen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine wirksam erteilte Prokura den Prokuristen auch zur Änderung der inländischen GmbH-Geschäftsadresse ermächtigt.

OLG Karlsruhe v. 7.8.2014 – 11 Wx 17/14

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Insolvenz: Beweislast bzgl. Erbringung der Einlage

Ist der Schritt in das Insolvenzverfahren erst einmal gegangen, sehen  die Gesellschafter nicht nur ihre Träume in den Horizont entschwinden, sie sehen sich oft auch Forderungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ausgesetzt. Neben Unstimmigkeiten bezüglich Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter liegt ein besonderes Augenmerk auf der Erfüllung der Stammeinlagepflicht. Gerade auf den Insolvenzfall bezieht sich die gesetzgeberische Intention, da die verpflichtende Leistung der Stammeinlage als gläubigerschützenden Ausgleich für die wegfallende persönliche Haftung dient.

Da zwischen Einlagepflicht und Insolvenz allerdings Jahre liegen können, stellt sich die Frage, ob nun die Darlegungs- und Beweislast den betreffenden Gesellschafter oder den geltendmachenden Insolvenzverwalter trifft. Dies und die Frage wie mit den zwischenzeitlich geänderten Verjährungsfristen umzugehen ist, wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer interessanten Entscheidung entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2013 – 7 W 45/13):

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Beschlussanfechtung durch Gesellschafter der auszuscheiden hat

Grundsätzlich muss ein Gesellschafter einer GmbH einen fehlerhaften Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht einfach hinnehmen. Liegt nicht bereits ein so gravierender Fehler vor, dass der Beschluss von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet, kann ein Fehler immer noch mittels Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn entweder Satzung oder Gesetz verletzt sind. In Ermangelung einer besonderen Regelung im GmbHG kommen hierbei die aktienrechtlichen Regelungen analog zur Anwendung.

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Beweislast und gesteigerte Vortragslast hinsichtlich dem Nachweis der Einlageerfüllung

Eine der Grundpflichten der Gesellschafter besteht in dem Erbringen der auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfallenden Geldeinlage. Zu den in § 362 BGB normierten zivilrechtlichen Erfüllungserfordernissen tritt noch die gesellschaftsrechtliche Besonderheit, dass zumindest die Mindesteinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft erbracht wird und auch hinsichtlich der Resteinzahlung wird vor dem Hintergrund der realen Kapitalaufbringung ein vollwertiger, unbeschränkter Vermögenszufluss in das Gesellschaftsvermögen verlangt.

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