Eine interessante Entscheidung des Kammergericht Berlin, zu der Frage, ob sich auch eine Unternehmergesellschaft mit dem Firmenzusatz „GmbH & Co. KG“ schmücken darf, wenn die Komplementärin der Kommanditgesellschaft keine GmbH sondern eine UG ist. Zudem wurden interessante Fragen der Firmierung aufgeworfen.
Monat: November 2009
Frist bei Anfechtungsklagen von Gesellschafterbeschlüssen
Nach einem Urteil des BGH vom 13.07.2009 muss bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs.1 AktG zwingend eingehalten werden. Der BGH behandelt dies mittlerweile als ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH vom 18.04.2005 – II ZR 151/03; vom 14.03.2005 – II ZR 153/03; vom 12.01.1998 – II ZR 82/93).