Irreführende Firmierung bei der GmbH

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits für Personengesellschaften die Frage zu erörtern hatte, ob die Verwendung eines Familiennamens von Nichtgesellschaftern in der Firma der Personengesellschaft gegen das in § 18 II 1 HGB normierte Irreführungsverbot verstößt (OLG Karlsruhe v. 24.2.2010 – 11 Wx 15/09), wurde dieselbe Thematik nun aus der GmbH Sicht beleuchtet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.2013 – 11 Wx 86/13).

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Rechtsformzusatz bei gemeinnützigen GmbHs

Bereits im Jahre 1892 wurde im damaligen GmbH-Gesetz zwingend vorgeschrieben, dass in der Firma einer GmbH die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ aufzutauchen hat. Dieser Grundsatz gilt nach wie vor, wobei auch die Palette der gängigen Abkürzungen herangezogen werden kann. Seit jeher soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass im Rechtsverkehr keine falsche Vorstellung hinsichtlich der potentiellen Haftungsmasse aufkommt. Wird hiergegen verstoßen und somit dem Rechtsverkehr die nur beschränkte Haftung unterschlagen, kann hieraus eine Rechtsscheinhaftung der Geschäftsführer, aber auch der Gesellschafter, resultieren.

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Urteil: Firmierung der Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt)

Eine interessante Entscheidung des Kammergericht Berlin, zu der Frage, ob sich auch eine Unternehmergesellschaft mit dem Firmenzusatz „GmbH & Co. KG“ schmücken darf, wenn die Komplementärin der Kommanditgesellschaft keine GmbH sondern eine UG ist. Zudem wurden interessante Fragen der Firmierung aufgeworfen.

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Kapitalerhöhung bei der Unternehmergesellschaft und Firmierung

Sacheinlagen bei der Gründung der UG

Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind Sacheinlagen zur Gründung der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Laut Gesetzesbegründung ist dies so geregelt, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt werden kann.

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