Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)
Monat: Oktober 2013
Eigene Benennung zum Geschäftsführer der Untergesellschaft – Interessenkonflikt?
In vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts spiegelt sich das gesetzgeberische Ziel wieder, das Auftreten von Interessenkonflikte nach Möglichkeit zu verhindern. Ausfluss dieser Intention ist beispielsweise § 112 AktG, welcher für den Fall, dass Vorstandsmitglieder an einem Rechtsverhältnis der von ihnen betreuten Aktiengesellschaft persönlich beteiligt sind, die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vorsehen.
Gleichzeitig wird die Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin einer GmbH auf deren Gesellschafterversammlung durch ihren Vorstand vertreten.
Vor dem Oberlandesgericht München wurde nun die Fragestellung verhandelt, was passiert, wenn das Konzepzt des § 112 AktG und die Vertretungsbefugnis des Vorstands in der Gesellschafterversammlung kollidieren. (OLG München, Urt. vom 8.5.2012, 31 Wx 69/12)
Eingehungsbetrug bei Kauf mittels vermögensloser GmbH
Während die Haftungsbeschränkung bei der GmbH ein segenreiches Instrument ist, um riskantere Geschäftsideen zu verfolgen ohne dabei sein gesamtes Privatvermögen zu exponieren, kann diese Beschränkung bei entsprechender krimineller Energie auch gezielt zum Nachteil Dritter eingesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat sich nun zum Thema Eingehungsbetrug mit Hilfe einer mittellosen GmbH geäussert und hierbei die Frage geklärt, wie bei einem solchen der Schaden zu bestimmen ist.
Täuscht der Empfänger einer Sachleistung bei einem Eingehungsbetrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung.
BGH, Urteil v. 20.3.2013 – 5 StR 344/12