Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung des Überschuldungsstatus

Grundsätzlich muss eine Geschäftsführer Insolvenz anmelden, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, haben wir auf diesem Blog bereits mehrfach dargestellt.

Eine Überschuldung liegt nach § 19 Insolvenzordnung dann vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, dass eine positive Fortführungsprognose bestehtoder für relevaten Verbindlichkeiten ein RANGRÜCKTRITT verbeinbart wird. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

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