Wirksamer Beschluss mit abwesendem und nicht eingetragenem Neugesellschafter?

In einer interessanten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Abwesenheit eines noch nicht eingetragenen Neugesellschafters bei einer nicht ordnungsgemäß berufenen Gesellschafterversammlung gem. § 51 III GmbHG die Unwirksamkeit der geschlossenen Beschlüsse bedingt. Hierzu hat das erkennende Gericht folgenden amtlichen Leitsatz veröffentlicht:

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