D&O-Versicherung: BGH stärkt Geschäftsführer bei Insolvenzantragspflichtverletzung

BGH, Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25: Verspäteter Insolvenzantrag indiziert keine wissentliche Pflichtverletzung mit Folge des Deckungsverlustes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) eine für die Praxis wegweisende Entscheidung an der Schnittstelle von Organhaftung, D&O-Versicherung und Insolvenzrecht getroffen. Kern der Entscheidung: Ein verspäteter Insolvenzantrag führt nicht automatisch zum Verlust des D&O-Versicherungsschutzes.

Die Entscheidung ist für Geschäftsführer von GmbHs (und Vorstände von AGs) ebenso bedeutsam wie für Insolvenzverwalter und D&O-Versicherer. Der BGH erteilt überbordenden Tendenzen einzelner Oberlandesgerichte und Versicherer, die den sog. „Kardinalpflicht“-Ansatz auf die Insolvenzantragspflicht anwenden wollten, eine deutliche Absage.

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D&O Versicherung: Vermögensschadenhaftpflicht für Geschäftsführer

Die Haftung von Geschäftsführern war bereits Inhalt diverser Artikel und Gerichtsentscheidungen in diesem Blog. Die Masse der Haftungsrisiken zeigt, dass für Geschäftsführer in vielerlei Situationen eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen auf dem Spiel steht. Nunmehr soll eine Möglichkeit aufgezeigt werden, die persönliche Haftung des Geschäftsführer tatsächlich zu verhindern.

Diese Möglichkeit besteht durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese D&O (Directors-and-Officers)-Versicherung versichert dabei sowohl Schadenersatzansprüche von dritter Seite (z. B. durch Geschäftspartner oder den Fiskus) als auch Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer.

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