Die Haftung von Geschäftsführern war bereits Inhalt diverser Artikel und Gerichtsentscheidungen in diesem Blog. Die Masse der Haftungsrisiken zeigt, dass für Geschäftsführer in vielerlei Situationen eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen auf dem Spiel steht. Nunmehr soll eine Möglichkeit aufgezeigt werden, die persönliche Haftung des Geschäftsführer tatsächlich zu verhindern.
Diese Möglichkeit besteht durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese D&O (Directors-and-Officers)-Versicherung versichert dabei sowohl Schadenersatzansprüche von dritter Seite (z. B. durch Geschäftspartner oder den Fiskus) als auch Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer.
– Was bei der Gestaltung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zu beachten ist lesen Sie im ausführlichen Artikel zur sog. Verschaffungsklausel –
Was ist eine D&O Versicherung für Geschäftsführer?
Die D&O-Versicherungen erstrecken ihren Versicherungsschutz auf sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung. Mit ihr sind folgende Leistungen verichert: die Prüfung der Ansprüche und die darauf folgende Abwehr unberechtiger Ansprüche sowie die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Die Versicherung nur einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ist nicht möglich, da im Regelfall sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung für Verstöße auch gesamtschulderisch haften.
Versicherungsnehmerin dieser Versicherung ist die Gesellschaft, die auch die Beiträge zu zahlen hat. Es handelt sich bei der D&O-Versicherung um eine sog. „Versicherung auf fremde Rechnung„. Die Prämien können von der Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Geschäftsführer wird lediglich mit einem Selbstbehalt belastet, wobei auch dieser versichert werden kann und damit im Schadensfalle (bis zur Versicherungssumme) keine finanzielle Belastung für den Geschäftsführer entsteht.
Wie weit reicht der D&O Schutz?
Durch die D&O-Versicherung werden Vermögensschäden versichert. Darunter werden allgemein sämtliche Schäden verstanden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Vermögensschäden können der Gesellschaft oder Dritten beispielsweise durch folgende Pflichtverletzungen eines Geschäftsfühers entstehen:
- den eigenmächtigen Verzicht auf Forderungen oder das versehentliche verjährenlassen von Forderungen;
- den Verzicht, komplexe Vertragswerke durch einen Fachmann überprüfen zu lassen;
- die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung;
- die Unterzeichnung eines Vertrages, ohne auf die GmbH hinzuweisen;
- die Ermöglichung von Veruntreuungen durch Mängel in der Organisationsstruktur;
- den Verkauf von Waren auf Kredit, ohne die Bonität des Käufers zu überprüfen;
- die Verletzung von Steuererklärungs- oder Abführungspflichten;
- das Unterlassen der Einholung von Informationen über Subventionen;
- die Inanspruchnahme von persönlichen Vertrauen für Verbindlichkeiten;
und und und.
Warum überhaupt eine Versicherung für den Geschäftsführer
Die Fallstricke im Unternehmeralltag eines Geschäftsführers sind immens, denn diese haben bei Ihren Entscheidungen eine Fülle von Informationen zu beachten. Durch diese Komplexität von Entscheidungsprozessen wächst zwangsläufig auch die Gefahr eines unbeabsichtigen Verst0ßes gegen rechtliche Vorschriften oder („lediglich“) Sorgfaltspflichten (vgl. die Generalklausel des § 43 Absatz 2 GmbHG). Für Pflichtverletzungen wie den oben genannten haftet der Geschäftsführer schon bei leichter Fahrlässigkeit in voller Höhe für den eingetretenen Vermögensschaden.
Damit ist das persönliche Vermögen des Geschäftsführers leicht in Gefahr gebracht. Trotz der Tatsache, dass die D&O-Versicherung gerade erst in den letzten Jahren „modern“ werden, zeigen schon jetzt die Anzahl der Schadenfälle, dass es sich für Geschäftsführer um eine sinnvolle Absicherung handelt, denn bislang ist etwa jeder zehnte Vertrag ist von einem Schaden betroffen.
Was ist das „claims made Prinzip“
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von haftungsrelevanten Pflichtverletzungen noch gar nicht berücksichtigt werden konnten, denn die D&O-Versicherung geht von dem sog. „Claims-made-Prinzip“ aus.Üblicherweise stellen Versicherungen bezüglich des Versicherungsschutzes darauf ab, ob zum Zeitpunkt eines Verstoßes Versicherungsschutz besteht; anders die D&O-Versicherungen. Diese stellen auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung ab. Hiernach ist Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen die versicherte Person – entweder durch eine dritte Person oder die Gesellschaft als Versicherungsnehmer. Demnach ist entscheidend, ob die Versicherung zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung besteht und es ist möglich, dass ein Verstoß, der zu einem Zeitpunkt begangen wird, wo noch kein Versicherungsschutz bestand, später dem Versicherungsschutz unterliegt, da zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung eine D&O-Versicherung greift (sog. Rückwärtsdeckung).
Diese Besonderheit der D&O-Versicherungen hat für Geschäftsführer allerdings auch einen Haken: es besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, die nach Vertragsbeendigung gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden. Und zwar auch dann nicht, wenn die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Vertrag noch gelaufen ist. Die hieraus folgenden negativen Konsequenzen können wiederum durch die Vereinbarung einer Nachmeldefrist aufgefangen werden. Diese ermöglicht die Meldung von Versicherungsfällen während dieser Nachhaftungszeit und ist daher sinnvoll zu vereinbaren.
Wie oft greift die D&O Versicherung?
Die mit der D&O-Versicherung abgedeckte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer einmal pro Jahr in Anspruch nehmen. Grundsätzlich werden dabei die Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet. Auch dies kann für den Geschäftsführer zu einer Kostenfalle werden, denn aufgrund der oftmals hohen Streitwerte in diesen Verfahren, sind auch die Anwaltsgebühren für die Abwehr gegen geltend gemachte Ansprüche regelmäßig hoch. Insoweit ist mir jedoch wenigstens ein großes Versicherungsunternehmen bekannt, welches auch die Kosten (in der Höhe bis zu 50% der Versicherungssumme) zusätzlich abdeckt. Diese kleinen aber feinen Unterschiede machen es unumgänglich, sich mit den verschiedenen Bedingungen der Versicherer auseinanderzusetzen.
Alles in allem macht es meiner Ansicht nach Sinn, die persönliche Haftung der Geschäftsführer durch eben eine solche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auszuschließen.
Welche Risiken können zusätzlich versichert werden
Noch eine Ergänzung zum Thema Versicherungen: neben der D&O-Versicherung für reine Vermögensschäden können weitere Schäden durch andere Versicherungen versichert werden:
- Personen- und Sachschäden durch eine Betriebshaftpflicht;
- Verletzung von Strafvorschriften durch eine Strafrechtsschutz;
- treitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag durch eine sog. Anstellungsvertragsrechtsschutz.
Derart versichert, ist ein Geschäftsführer besser im Stande, Entscheidungen aus unternehmerischen Gesichtspunkten heraus zu treffen ohne diese aufgrund der Unübersichtlichkeit der hiermit einhergehenden Haftungsrisiken wiederum zum Schaden der Gesellschaft hinauszuzögern.
Für weitere Informationen zum Thema Haftung der Geschäftsführung finden Sie weitere Beiträge in diesem Blog oder stehe ich natürlich gerne auch im persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
Letzte Artikel von Jan Köster (Alle anzeigen)
- Auflösung der GmbH: Liquidatoren aufgepasst – Einzug von Forderungen ist zweckgebunden - 01.12.2024
- OLG München: Kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB bei Ersteintragung einer Partnerschaftsgesellschaft - 14.11.2024
- Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Was ist neu? - 29.04.2024